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Steuererstattungen für Berechnung des Elterngeldes irrelevant

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Klägerin hatte nach Erhalt ihrer Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 mit einer Steuererstattung von jeweils rund 1.200 Euro die Beklagte zur Neuberechnung ihres Elterngeldanspruches aufgefordert. Diese lehnte ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg. Das Elterngeld dient nach Auskunft der RAG Experten dazu, das zuletzt, also vor der Geburt des Kindes, zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssten deshalb diejenigen Einkünfte zu Grunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben, also in dieser Zeit tatsächlich zugeflossen sind. Die später erfolgten Steuerrückerstattungen seien für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend gewesen, so das LSG (LSG Rheinland-Pfalz, L 5 EG 4/10).
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