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Sonderrechte im Verkehr nur mit Blaulicht

(lifePR) (Düsseldorf, )
Fahrzeuge mit installierter Signalanlage dürfen die Geschwindigkeit übertreten; Fahrzeuge, die kein Blaulicht haben, nicht. So einfach ist das. Oder? Eben nicht! ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang auf eine rechtliche Grauzone hin. Wer nämlich in seinem Privatwagen nachweislich zu einem Einsatz fährt, kann Glück haben und glimpflicher davonkommen. In dem konkreten Fall war ein Feuerwehrmann zu einem Einsatz bei der Freiwilligen Feuerwehr gerufen worden. In seinem privaten Auto fuhr er umgehend zum Feuerwehrhaus – und zwar mit 89 km/h, obwohl nur 50 erlaubt waren. Normalerweise wäre der Führerschein für einen Monat weg und er hätte 160 Euro Bußgeld zahlen müssen. Er hatte Glück und musste lediglich 80 Euro zahlen. Das Fahrverbot entfiel ganz. Offenbar hatte die Behörde die Umstände der Raserei schon zu seinen Gunsten berücksichtgt. Doch der Feuerwehrmann war uneinsichtig und wollte gar nichts zahlen. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass das Leben Dritter – wie hier z.B. das von Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern – selbst bei einem Rettungseinsatz nicht aufs Spiel gesetzt werden darf.

Download des Textes:
https://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

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