Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 397887

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Deutschland http://www.arag.de
Ansprechpartner:in Frau Brigitta Mehring +49 211 9632560
Logo der Firma ARAG SE

Sieben Fragen zum Thema "Tierhaltung in Mietwohnungen"

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein ganz aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs besagt, dass Mietverträge kein generelles Verbot zur Hunde- und Katzenhaltung enthalten dürfen. Ein Freifahrtschein für alle Tierliebhaber? Nicht unbedingt, wissen die ARAG Experten und klären auf über Recht und Unrecht in der Heimtierhaltung.

Dürfen Mieter ab sofort Hunde und Katzen halten wie sie wollen?

Das neueste Urteil des Bundesgerichtshof zu dieser Thematik (Az.: VIII ZR 168/12) besagt lediglich, dass die Haltung mittels Formularklausel nicht pauschal verboten werden kann. Unabhängig davon kommt es immer darauf an, ob die Hunde- oder Katzenhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt. Es gilt immer alle Einzelinteressen gegeneinander abzuwägen - die des Mieters, Vermieters und auch der Nachbarn. Ist beispielsweise der Hund zu groß für die Wohnung oder haben die Nachbarn Angst vor ihm, kann ein Verbot im Einzelfall gerechtfertigt sein.

Was gilt bei der Haltung von Kleintieren?

Gegen ein Aquarium oder den Hamster im Käfig kann wohl niemand etwas haben. Generell besteht kein Verbot zur Haltung von Kleintieren. Dies sind per Definition Tiere, die keine Störungen bei Nachbarn und keine Schäden an der Wohnung verursachen. Allerdings sollte man es dennoch nicht übertreiben. 30 Wellensittiche in einer Voliere in einer Zweizimmerwohnung sind beispielsweise nicht erlaubt.

Dürfen Reptilien ohne Einschränkung gehalten werden?

Hierbei kommt es auf jeden Fall auf die Art der Haltung an. In einem Terrarium ist dies in der Regel kein Problem, sofern dieses nicht ganze Teile der Wohnung einnimmt. Bloßer Ekel von Nachbarn reicht in der Regel auch nicht aus, um beispielsweise eine ungefährliche Schlange aus der Hausgemeinschaft zu entfernen (AG Bückeburg, Az.: 73 C 353/99 [VI]). Anders sieht es aus bei der Haltung von Würgeschlangen oder Vogelspinnen - deren Anwesenheit darf der Vermieter untersagen.

Was ist mit Mini-Schweinen?

Ein friedliches Mini-Schwein darf in einer Etagenwohnung gehalten werden, wenn es sich benimmt. In einem bestimmten Fall geriet ein schwarzes Borstentier allerdings beim Herannahen der Müllabfuhr in Panik und konnte von seiner Besitzerin nicht gebändigt werden. Nach einem zweiten Zwischenfall verlangte der Vermieter den Auszug des Schweins. Die Richter gaben ihm Recht (AG München 413 C 12648/04).

Dürfen mehrere Tiere gehalten werden?

In Maßen ist auch die Haltung mehrerer Haustiere in der Regel kein Problem. Gibt es in der Familie ein Kaninchen und gleichzeitig noch zwei Wellensittiche wird ihr der Vermieter kaum aufs Dach steigen. Anders sieht dies aus bei zooähnlicher Tierhaltung. So durfte sich ein Herr beispielsweise nicht über die fristlose Kündigung durch seinen Vermieter wundern. Dieser hatte nur die Haltung eines Hundes gestattet, aber trotz Abmahnung eine fortgesetzte zooähnliche Tierhaltung feststellt. Anzutreffen waren drei Schweine, Kaninchen, Meerschweinchen, Schildkröten und Vögel (GG München, Az: 462 C 27294/98).

Dürfen Tiere im Gemeinschaftsgarten frei herumlaufen?

Solange es niemanden stört, dürfen sich Tiere auf Gemeinschaftsgrundstücken frei bewegen. Sobald allerdings Beschwerden auftreten, gehört das Tier an die Leine - gleichgültig aus welchem Grund. So mussten die Besitzer eines Bernhardiners ihren Vierbeiner im Garten der Wohnungseigentümergemeinschaft an die Leine legen. Die Eltern zweier vier und sechs Jahre alter Kinder wollten nicht, dass der Hund frei herumläuft. Die Größe des Hundes war ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts, unabhängig davon, ob der Hund schon einmal jemanden gebissen hat (OLG Karlsruhe Az.: 14 Wx 22/08). Auch die Angst vor Verschmutzung der Gemeinschaftsfläche wiegt schwerer als der Freiheitsdrang des Tieres. Darum dürfen Vermieter einem Mieter auch fristlos kündigen, wenn dieser seinen Hund im Gemeinschaftsgarten ständig die Notdurft verrichten lässt. In einem verhandelten Fall hatte der Mieter trotz Abmahnung durch den Vermieter seinen Hund weiterhin in den von den Hausbewohnern gemeinsam benutzten Garten gelassen, der dort sein Geschäft verrichtete. Die ständige Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch den Hundekot im Garten beeinträchtige die Mitmieter erheblich und störte den Hausfrieden nachhaltig, fanden die Richter. Da die Abmahnung keinen Erfolg hatte, durfte der Vermieter fristlos kündigen (AG Steinfurt, Az. 4 C 171/08).

Darf man das verstorbene geliebte Haustier im eigenen Garten begraben?

Das Tierkörperbeseitigungsgesetz erlaubt das Begräbnis von toten Tieren im Garten. Es gibt laut ARAG Experten aber einige Einschränkungen. Der Garten darf zum Beispiel nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen. Die Grabstelle darf nicht an öffentliche Plätze oder Wege angrenzen. Außerdem ist eine 50 cm dicke Erdschicht über dem Kadaver nötig und das Tier durfte keine ansteckende Krankheit haben, als es starb. Nutzer von gemieteten Gärten müssen zusätzlich den Vermieter fragen.

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.