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Schlichtung und Mediation: Nicht nur bei Streik und Arbeitskampf

ARAG Experten plädieren für eine friedliche Einigung statt eines langen Rechtsstreits

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wenn Lokführer, Piloten oder Kita-Angestellte unzufrieden sind, hat das meist eins zur Folge: Am Ende leiden wir alle unter den gescheiterten Verhandlungen und den endlosen zermürbenden Streiks. Im Falle des Arbeitsniederlegung der Lokführer kommt es nun zu Schlichtungsgesprächen zwischen der GdL und der Bahn sowie den Schlichtern: Thüringens Ministerpräsident Ramelow und dem früheren brandenburgischen Ministerpräsidenten Platzeck. Aber nicht nur in Tarifstreitigkeiten haben Schlichtungsverfahren ihre Vorteile. Auch im privaten Bereich ist eine einvernehmliche Einigung einem langen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang oft vorzuziehen. ARAG Experten beantworten einige wichtige Fragen zum Thema Schlichtung und Mediation.

In welchen Rechtsbereichen ist eine Mediation sinnvoll?

Die häufigsten Rechtsgebiete, in denen eine Medition den Rechtsstreit ersetzen kann: das Arbeitsrecht, das allgemeine Vertragsrecht, das Familienrecht und das Verkehrsrecht. Auch Nachbarschaftsstreitigkeiten kommen jahreszeitlich bedingt derzeit häufiger vor. Hier stehen Schlichter oft vor einem harten Stück Arbeit. Es sind rund 75 Prozent der Fälle erfolgreich - auch im Nachbarschaftsrecht.

Welche Vorteile bietet eine Mediation zum Beispiel im Arbeitsrecht?

Kündigung, Aufhebungen des Arbeitsvertrages, Abmahnungen, nicht gezahlter Lohn, unbezahlter Urlaub, Mobbing: Hier punktet die Mediation mit Geschwindigkeit im Vergleich zur gerichtlichen Lösung. Vielen Arbeitnehmern geht es außerdem nicht nur ums Geld, sondern um Wertschätzung der bislang geleisteten Arbeit und darum, das Gesicht zu wahren. Meist möchten sie sich zuerst mit einem unabhängigen wie versierten Dritten beraten. Wenn der Mediator danach mit dem Arbeitgeber spricht, greift natürlich dessen Allparteilichkeit. Das bedeutet, er vertritt ebenso dessen Seite und erarbeitet eine gemeinsame Lösung.

Sind Mediation und Schlichtung schneller als Gerichtsverfahren?

Ja, damit kann tatsächlich in wenigen Tagen ein Konflikt beigelegt werden. Ein Rechtsstreit vor Gericht ist der weitaus längere Weg. Ein Vergleich der von der Europauniversität Viadrina (Frankfurt/Oder) untersuchten Aktenlaufzeiten belegt dies eindeutig: Während ein Fall vor Gericht im Arbeitsrecht auf durchschnittlich 190 Aktenlaufzeit-Tage kommt, sind das bei einer Mediation im Schnitt 13,2 Kalendertage bis zur Lösung. Noch gravierender fällt der Vergleich im allgemeinen Vertragsrecht aus: 580 Aktenlaufzeit-Tage vor Gericht stehen 9,2 Tage bei einer Mediation gegenüber.

Sind die Ergebnisse einer Mediation rechtlich bindend?

In aller Regel kann das Ergebnis einer Mediation nicht wie ein Richterspruch vollstreckt werden. Die erfolgreichen Mediatoren der ARAG haben aber bei inzwischen ca. 10.000 Fällen pro Jahr die Erfahrung gemacht, dass Mediation auf die Zukunft gerichtet ist und sich dort am besten bewährt, wo Beziehungen auf längere Sicht angelegt sind wie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Mieter und Vermieter oder unter Nachbarn.

Was passiert, wenn ein Mediationsversuch scheitert?

Hier bleibt stets für alle Beteiligten der übliche Rechtsweg offen. Sollte eine Mediation einmal nicht erfolgreich sein, haben die Beteiligten auch nicht viel Zeit auf diesem Weg verloren.

Kann eine Mediation vom Gericht angeordnet werden?

In manchen Bundesländern gibt es Regelungen, wonach zum Beispiel Nachbarn bei Konflikten erst einen Schiedsmann aufsuchen müssen, ehe sie sich an ein Gericht wenden können. Mediation lebt aber von der Freiwilligkeit.

Schlichtung und Mediation als maßgeblicher Bestandteil der Rechtsschutzversicherung?

Die ARAG hat die Vorteile der Mediation längst erkannt - bereits seit 2010 enthalten alle Rechtsschutzprodukte des Versicherungsunternehmens die Möglichkeit zur Mediation bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen. Für Versicherte ist die Mediation freiwillig und ohne zusätzliche Kosten. Ein zusätzlich wichtiger Punkt aus Verbrauchersicht: Ein etwaiger Selbstbehalt aus Rechtsschutz-Verträgen wird bei einer Mediation nicht erhoben.

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