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Schadenersatz bei entgangenen Urlaubsfreuden

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der Sommer ist vorbei, in einigen Bundesländern stehen sogar die Herbstferien vor der Tür. Diese werden immer öfter für einen Kurzurlaub, meist eine Pauschalreise genutzt. Ist dann nicht alles, wie es sein sollte, wird die Höhe einer Reisepreisminderung wegen Reisemängel von Urlaubern oft überschätzt. Einen ersten Überblick verschafft der ARAG Reisepreisminderungsrechner unter http://www.arag.de/.... Dem entsprechend sind auch Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubfreuden eher selten - aber nicht unmöglich. Sind die Mängel so erheblich, dass der Reisepreis um mindestens die Hälfte gemindert wird, steht den Urlaubern unter Umständen auch Schadenersatz zu. ARAG Experten nennen zwei aktuelle Beispiele. Im ersten Fall wurde auf dem Hotelgelände täglich mit dem Presslufthammer, also mit viel Lärm und Staub gebaut. Dies konnten die genervten Urlauber mit eigenen Fotos belegen. Durch den Baustellencharakter während des Aufenthalts und durch die Verlegung des Speisesaals in eine offene Bar sei eine Reise so mangelhaft, dass die Urlauber 60 Prozent des Reisepreises zurückerhalten, urteilte das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 135/09). Da die Mängel so erheblich waren, steht den Urlaubern außerdem Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu; das machte hier jeweils 450 Euro bei einem Reisepreis von 1306 Euro. Im zweiten Fall hatte die Klägerin für sich und ihren Sohn einen Cluburlaub in Ägypten gebucht. Wie sich herausstellte, wurde auf der Anlage noch gebaut, viele der versprochenen Attraktionen waren noch nicht fertig - unter anderem der Kinderpool und der Kinderclub. Wegen der Bauarbeiten konnte das Kind zudem nicht ungestört in der Clubanlage oder am Strand spielen. Die Richter minderten deshalb nicht nur den Reisepreis um 73 Prozent, sondern gestanden der Klägerin und ihrem Sohn eine Entschädigung von insgesamt 1.765 Euro zu. Auch der Sohn habe Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit, so die Richter (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 135/09 und Az.: 2-24 S 61/10)

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