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Räumpflicht bei Schnee und Eis

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wenn Schnee gefallen ist oder die Straßen vereist sind, entbrennen oft hitzige Debatten darüber, wer, wann, wo und in welchem Umfang das kalte Weiß beseitigen muss. Damit Streitigkeiten mit Nachbarn, Mietern und Vermietern vermieden werden können, klären ARAG Experten über die allgemeinen Räum- und Streupflichten auf.

- Wer ist für das Räumen oder Streuen zuständig?

Gängige Praxis ist es, dass Gemeinden ihre Verkehrsicherungspflicht auf Eigentümer übertragen, deren Grundstücke an die Straßen der Gemeinde grenzen. Sind diese vermietet, überträgt der Eigentümer die Räum- und Streupflicht meist auf einen oder mehrere Mieter. Hierbei ist es wichtig, dass Vermieter darauf achten, diese Pflicht schriftlich zu fixieren, erklären ARAG Experten. Denn sie sind diejenigen, die regulär für den Winterdienst zuständig und im Schadensfall mit verantwortlich sind. Daher müssen sie auch regelmäßig kontrollieren, ob ihre Mieter der Verpflichtung nachkommen. Tritt dennoch ein Unfall ein, übernimmt meist die private Haftpflichtversicherung eventuelle Folgekosten, wie Schmerzensgeldzahlungen. Bei Vermietern kann die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung greifen.

- Was muss alles geräumt und gestreut werden?

Generell müssen die wichtigsten zum Grundstück gehörenden Zugänge begehbar sein. Dazu gehören der Hauseingang, aber auch der Zugang zu Garagen oder Mülltonnen. Der das Gebäude umgebende oder angrenzende Bürgersteig muss nicht komplett von Schnee oder Eis befreit sein. Hier reicht ein gekehrter Streifen aus, der es zwei Passanten erlaubt, aneinander vorbeizugehen, wissen ARAG Experten. Doch auch die Fußgänger selbst sind zur Achtsamkeit aufgefordert und können nicht erwarten, dass tatsächlich jede kleinste Eis- oder Schneefläche entfernt wird.

- Wann muss geräumt werden?

Auskunft über Räum- und Streuzeiten geben meistens entweder das jeweilige Landesgesetz oder die Ortssatzung. Sind diese nicht geregelt, herrscht für Frühaufsteher und Nachteulen Rutschgefahr. Denn an Werktagen kann in der Regel nicht vor sieben Uhr morgens und nach 21 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen nicht vor acht oder neun Uhr morgens und nach 21 Uhr abends mit geräumten Wegen gerechnet werden. ARAG Experten machen allerdings darauf aufmerksam, dass unter bestimmten Bedingungen Sonderregelungen gelten können. So haben beispielsweise Restaurantbesitzer während ihrer Öffnungszeiten auch nach 21 Uhr noch darauf zu achten, dass ihre Wege sicher passiert werden können.

- Gibt es Ausnahmen?

Im Grunde nicht. Weder Arbeitszeiten noch Krankheit befreien den Zuständigen von seiner Verkehrssicherungspflicht. Daher raten ARAG Experten, immer für mögliche Ersatzkehrer zu sorgen. Auch bei Dauerschneefall gilt keine konkrete Ausnahmeregelung. Denn der Räumpflichtige hat den Vorgang an die jeweiligen Witterungsverhältnisse angepasst auszuführen, das heißt, wenn notwendig, auch mehrfach zu wiederholen. Jedoch muss er während des Dauerschneefalls oder Eisregen nicht permanent in der Kälte stehen, sondern kann eine Beruhigung des Wetters abwarten.

- Öffentliche Wege: Auf eigene Gefahr?

Viele öffentliche Wege sind mit Schildern wie "Benutzung auf eigene Gefahr" versehen. Dort, wo solche Schilder die Haftung nicht ausschließen, haftet die Kommune. Allerdings kann auch ein Selbstverschulden der Spaziergänger vorliegen, zum Beispiel, wenn sie sich nicht den Verhältnissen angemessen bewegen, also laufen oder rennen. Besondere Bedeutung kommt in einem solchen Fall der Beweissicherung zu. ARAG Experten raten auf Passanten zu achten, die den Unfall bezeugen könnten oder Fotos zu machen. Nur so hat die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei der verantwortlichen Gemeinde Aussicht auf Erfolg.

- Wer ist zum Räumen von Parkplätzen verpflichtet?

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle besteht für öffentliche Parkplätze keine flächendeckende Streupflicht. Damit ein regelmäßig benutzer Parkplatz völlig frei von Eis ist, müsste rund um die Uhr gestreut werden. Derartig aufwändige Maßnahmen, so die Richter, seien unzumutbar und könnten nicht verlangt werden (OLG Celle, Az.: 9 U 109/04).

Die aktuellen Rechtstipps der ARAG Rechtsschutzversicherung gibt es jetzt auch zum Hören. Die informativen und unterhaltsamen Meldungen sind auf der ARAG Website www.arag.de/... als Audiodatei im MP3-Format abrufbar.
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