Ist für Handwerkerleistungen zum Teil eine Schwarzgeldabrede getroffen worden, ist der gesamte Werkvertrag nichtig, so dass der Handwerker für bereits erbrachte Leistungen weder die vereinbarte Zahlung noch Wertersatz verlangen kann. Im konkreten Fall führte die eine Firma Elektroinstallationsarbeiten durch. Der Chef hatte mit den Eigentümern vereinbart, dass für die Arbeiten ein Betrag von 13.800 Euro auf Rechnung und daneben 5.000 Euro ohne Rechnung gezahlt werden. Die Hauseigentümer überwiesen an die Firma rund 10.000 Euro und zahlten in bar 2.300 Euro. Die Elektroinstallationsfirma verlangte nach Abschluss der Arbeiten den restlichen Lohn in Höhe von rund 6.000 Euro und verklagte die zahlungsunwilligen Auftraggeber vor Gericht. Diese wiederum machten Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten geltend. Der BGH hat die Klage nun abgewiesen. Weder hat die Firma einen weiteren Zahlungsanspruch noch können die beklagten Hauseigentümer Schadensersatz wegen der mangelhaften Arbeiten verlangen. Denn auch wenn nur zum Teil eine sogenannte Ohne-Rechnung-Abrede getroffen wurde, ist der gesamte Werkvertrag nichtig, erläutern ARAG Experten (BGH , Az.: VII ZR 241/13).
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