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Nacherfüllungsanspruch - ein rutschiges Parkett

(lifePR) (Düsseldorf, )
Liefert ein Anbieter mangelhafte Ware, so ist er zur so genannten Nacherfüllung durch Ersatzlieferung verpflichtet. In einem konkreten Fall, den jetzt sogar der BGH entscheiden musste ging es um den Kauf fehlerhafter Parkettstäbe. Deren Neuverlegung wird vom Nacherfüllungsanspruch allerdings nicht erfasst; dies gilt auch, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits hatte verlegen lassen. Im konkreten Fall lösten sich nach Verlegung große Teile der Parkettlamellen ab. Dies ist auf einen Produktionsfehler im Werk des Herstellers zurückzuführen. Der Kläger forderte die Lieferfirma also vergeblich auf, den Parkettboden auszutauschen. Der Lieferant erstattete dem Kläger lediglich die Kosten des Ausbaus und Entsorgung der mangelhaften, vom Kläger nicht bezahlten Parkettstäbe. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers auf Ersatz der erneut entstehenden Kosten für die Verlegung kann laut ARAG Experten nur bestehen, wenn der Verkäufer die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat (BGH, Az.: VIII ZR 211/07.
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