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Kosten der künstlichen Befruchtung nur begrenzt erstattungsfähig

(lifePR) (Düsseldorf, )
Lässt ein Ehepaar - bei dem der Ehemann gesetzlich, die Ehefrau privat versichert ist - eine künstlicher Befruchtung durchführen, so muss die gesetzliche Krankenkasse die Behandlungskosten für die Ehefrau nicht tragen. Laut ARAG ist die gesetzliche Krankenversicherung nur verpflichtet, die Kosten der Behandlung an ihrem Versicherten zu tragen (LSG Darmstadt L 1 KR 143/07).
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