Eine AGB-Klausel, die bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Pflicht zur Rüge offensichtlicher Mängeln vorsieht, ist unwirksam. In dem konkreten Fall waren die Parteien Versandhändler und vertrieben Spielgeräte über Internet-Shops. Die Antragsgegnerin verwendete in ihren AGB für den Abschluss von Verträgen im Fernabsatz eine Klausel, wonach der Verbraucher dem Anbieter offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Übergabe des Kaufgegenstandes schriftlich anzuzeigen hatte. Die Antragstellerin nahm sie für die Verwendung dieser Klausel auf Unterlassung in Anspruch. Das OLG hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Denn eine solche Rügepflicht weicht zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht ab und schränkt die Mängelrechte damit zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers ein. Laut ARAG Experten entsteht durch die Klausel beim Käufer der Eindruck, dass er seine Gewährleistungsansprüche verliere, wenn er die Rügefrist versäumt. Dies ist unzulässig (OLG Hamm, Az.: I-4 U 48/12).
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