Eine Frau aus Minden hatte von der zuständigen Behörde die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PCs samt Zubehör (Monitor, Tastatur, Maus, Lautsprecher, Drucker und Software) sowie die Teilnahme an einem PC-Grundlehrgang verlangt. Die Behörde lehnte ab, weil ein Personalcomputer nicht zur Erstausstattung einer Wohnung gehöre, deren Bezahlung Hartz-IV-Empfängern zusätzlich zur Regelleistung zustehe. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Hartz-IV-Empfänger können nach Auskunft von ARAG Experten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung wie die Mehrheit der Haushalte in Deutschland gestellt zu werden. Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in Deutschland verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind. Da sich ein Haushalt aber problemlos ohne einen PC führen lässt, wurde der Anspruch abgelehnt. Mit Informationen können sich Hartz-IV-Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen (LSG NRW, Az.: L 6 AS 297/10 B).
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