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Keine Entschädigung bei Streik und Radarausfall

(lifePR) (Düsseldorf, )
Sowohl ein Generalstreik als auch ein Radarausfall sind laut ARAG Experten "außergewöhnliche Umstände" im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung. Ausgleichszahlungen für verspätete Flüge können die betroffenen Fluggäste in diesem Fall nicht beanspruchen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei aktuellen Urteilen entschieden. In dem einen Fall waren der Hin- und der Rückflug von Frankfurt am Main nach Menorca jeweils mit mehr als dreistündiger Verspätung gelandet. Beim Hinflug war das eingesetzte Flugzeug von einem Generalstreik in Griechenland betroffen und traf deshalb bereits zu spät in Frankfurt ein. Zur Verspätung des Rückflugs kam es, weil im griechischen Luftraum das Radar ausgefallen war, wovon wiederum das eingesetzte Flugzeug betroffen war. In dem anderen Fall war ein Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca um mehr als drei Stunden verspätet. Auch hier war der griechische Luftraum wegen eines Generalstreiks zeitweise gesperrt, so dass sich schon die vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs verspätet hatten. In beiden Fällen verlangten die Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 500 Euro. Dieser Anspruch besteht nach der Fluggastrechteverordnung allerdings dann nicht, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die die Fluggesellschaft auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können. So aber war es laut BGH hier: Streik und Radarausfall wirkten von außen auf den Flugbetrieb und die Tätigkeit der Fluggesellschaft ein und könnten von ihr nicht beherrscht werden, argumentierten die Richter. Die Verspätungen hätten damit auf außergewöhnlichen Umständen beruht, auch wenn die eigentliche Störung bei vorausgegangenen Flügen der eingesetzten Flugzeuge aufgetreten sei. Indem die Beklagte versucht habe, ein Ersatzflugzeug zu chartern, was ihr aber wegen des streikbedingt erhöhten Bedarfs an Flugzeugen nicht gelang, habe sie auch eine zumutbare Maßnahme ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden (BGH, Az.: X ZR 104/13 und 121/13).

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