Ein Ladenbetreiber muss nur für diejenigen Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, die ein umsichtiger, verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Betreiber für notwendig und ausreichend erachtet. So ging beispielsweise eine Kundin in einem Supermarkt einkaufen. Als sie aus einer Flaschenpyramide eine Flasche Rum entnahm, schnitt sie sich in den Mittelfinger der rechten Hand, weil der Flaschenhals zerbrochen war, was sie zuvor nicht bemerkt hatte. Sie verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld, da der Supermarktbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das AG München hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint und die Klage abgewiesen. Zwar obliegt dem Betreiber eine allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar seien, um eine Schädigung der Kunden zu verhindern. Eine Gefahrenquelle führt erst dann zu einer Haftung, sobald sich aus ihr vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass andere verletzt werden könnten, so die ARAG Experten. Gemessen daran lag konkret keine Verkehrssicherungsverletzung vor. Von außen war die defekte Falsche nicht erkennbar - der Ladenbesitzer habe nicht damit rechnen müssen, dass sich eine unbemerkt zerbrochene Flasche in der Pyramide befindet (AG München, Az.: 283 C 2822/12).
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