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Im Dschungel der Mietklauseln

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wohnungssuche ist wahrlich kein Vergnügen. In vielen Städten übersteigt die Nachfrage das Angebot; nicht selten treten sich dann bei Wohnungsbesichtigungen die Interessenten auf die Füße. Ist das Angebot attraktiv, kann der Vermieter sich seinen Wunschkandidaten aussuchen. Glücklich ist, wer den Zuschlag bekommt. Da unterschreibt ein Mieter auch schon mal einen Vertrag der Klauseln beinhaltet, die ihn eigentlich benachteiligen. ARAG Experten wissen, dass Mieter trotz Vertragsunterschrift nicht verpflichtet sind, alle Einzelbestimmungen des Vertrages zu erfüllen. Der Gesetzgeber hat viele Mietvertragsklauseln für unwirksam erklärt, weil sie Mieter zu stark benachteiligen.

Renovierungspflicht

In den letzten Jahren haben sich die Gerichte besonders oft mit Vertragspunkten zur Renovierungspflicht des Mieters beschäftigt. Die meisten Renovierungsklauseln sind heute schlichtweg ungültig. Unwirksam ist zum Beispiel die vorformulierte Klausel, dass der Mieter beim Einzug renovieren muss (OLG Hamburg, Az.: 4 U 201/90). Dies würde für den Mieter bedeuten, dass er die Schäden seines Vormieters beheben muss. Er kann auch nicht dazu verpflichtet werden, während der Mietzeit und auch bei Auszug renovieren zu müssen. Eine solche Doppelverpflichtung ist unzulässig. Beinhaltet ein Formularmietvertrag feste Fristen für Schönheitsreparaturen, zum Beispiel drei Jahre für Küche und Bad, fünf für Schlaf- und Wohnräume, ist die Klausel ungültig (BGH, Az. VIII ZR 361/03). In diesem Fall muss der Vermieter sogar selber für die laufenden Renovierungskosten aufkommen. Bei Renovierungszeitplänen ist der genaue Wortlaut entscheidend, wissen ARAG Experten: Eine Frist, die "mindestens" eingehalten werden soll ist ungültig. Heißt es, die Renovierung soll "im Allgemeinen", "generell" oder "grundsätzlich" nach einer gewissen Frist stattfinden, ist das rechtlich zulässig. Ist die Zeit für Renovierungsarbeiten erreicht, so darf der Mieter diese selber durchführen. Eine Klausel die vorschreibt, dass er Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durch einen Fachmann durchführen lassen muss, ist ungültig (OLG Stuttgart, Az.: 8 REMier 2/92). Die Gerichte sind der Meinung, dass es durchaus Laien gibt, die genauso gut streichen oder lackieren können wie Handwerker. Auch eine Klausel, die besagt, dass der Mieter bei Auszug sämtliche Tapeten von den Wänden zu entfernen habe ist ungültig (BGH, Az. VIII ZR 109/05)

Raumtemperatur und Heizen

In der kalten Jahreszeit gibt es immer wieder Streitigkeit über die Frage, welche Temperatur der Vermieter dem Mieter zur Verfügung stellen muss. Ein Formularklausel, wonach der Vermieter in der Wohnung nur eine Temperatur von 18 Grad gewährleisten muss, ist unzulässig (LG Berlin, Az.: 65 S 9/91). Während der Heizperiode, die auf jeden Fall den Zeitraum von Oktober bis April beinhaltet, sollte der Vermieter die Heizung so einstellen, wie es einem "zeitgemäßen Wohnstandard" entspricht. Das hat der Bundesgerichthof schon vor Jahren entschieden. Wenn der Mietvertrag keine andere Vereinbarung enthält, gilt eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad für Wohnräume. Werden diese nicht erreicht, darf der Mieter die Mietzahlung kürzen. Die 20 Grad muss der Vermieter aber nicht rund um die Uhr gewährleisten, informieren ARAG Experten. Der Vermieter erfüllt seine Pflicht, wenn die Wohnräume zwischen 6 und 23 Uhr aufgeheizt werden können. Während der übrigen Zeit hat der Mieter immer noch das Recht auf 17 bis 18 Grad Raumtemperatur.

Haustierhaltung

Die Deutschen lieben Haustiere. Hund und Katze sind die absoluten Favoriten. Über fünf Millionen Hunde und mehr als sieben Millionen Katzen leben in den deutschen Haushalten. Im Eigenheim ist Tierhaltung kein Problem, aber viele Vermieter möchten keine Tierhaltung in ihren Wohnungen. Der BGH hat eine häufig verwendete Vertragsklausel zur Tierhaltung gekippt (BGH VIII ZR 340/06). Kleintiere, die in Käfigen und Behältern untergebracht sind, gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung und dürfen daher gehalten werden. Dagegen ist ein Verbot, Hunde oder Katzen in Wohnungen zu halten, auch nach neuester Rechtsprechung zulässig, sagen ARAG Experten. Steht im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung, sollte die Erlaubnis des Vermieters bezüglich einer Hunde- oder Katzenhaltung eingeholt werden. Dies gilt auch wenn der Mietvertrag eine ungültige Klausel über die Haltung eines Hundes oder einer Katze enthält.

Manchmal hängt es nur an einem Wort oder einer Formulierung, ob eine Mietvertragsklausel wirksam oder unwirksam ist. ARAG Experten kennen diese Fallstricke. Sie raten Mietern dazu, Verträge von einem Anwalt oder dem örtlichen Mieterverein prüfen zu lassen, bevor sie sich auf Streitereien mit dem Vermieter einlassen oder einen Prozess anstreben.
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