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Hurra, hurra, die Schulpflicht ruft

ARAG Experten haben das Wichtigste zur Schulpflicht zusammengefasst

(lifePR) (Düsseldorf, )
Kinder sind neugierig, sie wollen ihre Welt erkunden und verstehen lernen - und das soll in Deutschland jedem Kind möglich sein. So wurde 1919 die Schulpflicht eingeführt. Ab wann, wie lange und wie genau diese Pflicht Sie und Ihr Kind betrifft, haben ARAG Experten für Sie zusammengefasst.

Bildung für alle

Jedes in Deutschland lebende Kind hat ein Recht auf Bildung - gleich welchen Geschlechts es ist oder welcher sexuellen Orientierung, welcher Religion es angehört, aus welchem Land es stammt, ob es behindert oder nicht-behindert ist und welche soziale oder wirtschaftliche Stellung seine Eltern haben.

Kaum Ausnahmen von der Schulpflicht

Die Schulen in Deutschland erfüllen den staatlichen Auftrag zur Bildung. So haben alle Kinder in Deutschland dieselbe Pflicht, die Schulbank zu drücken. Doch je nachdem, in welchem Bundesland Sie mit Ihrem Nachwuchs leben, gelten verschiedene gesetzliche Regelungen zur Schulpflicht.

Ausnahme sind Kinder, die geistig, körperlich oder seelisch so sehr beeinträchtigt sind, dass selbst eine spezielle Förderschule für sie nicht in Betracht kommt. Ihnen kann eine Bildungs- und Schulunfähigkeit attestiert werden, die sie vom Schulbesuch befreit.

Beginn der Schulpflicht

Generell beginnt die Schulpflicht Ihres Kindes, wenn es seinen sechsten Geburtstag feiert. Den genauen Stichtag für die Einschulung zum 1.8. haben viele Bundesländer auf den 30.6. gelegt. Wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter also bis dahin sechs Jahre alt wird, so ist er oder sie verpflichtet, ab dem 1.8. desselben Kalenderjahres die Grundschule zu besuchen.

Ausnahmeregeln gelten für folgende Bundesländer:

- In Thüringen beginnt die Schulpflicht zum 1.8., wenn Ihr Kind bis zu eben diesem Tag das sechste Lebensjahr vollendet.
- In Rheinland-Pfalz muss es zur Schule, wenn es bis zum 31.8. seinen sechsten Geburtstag feiert.
- In Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Bayern und Brandenburg sind alle Kinder, die bis zum 30.9. sechs Jahre alt werden, verpflichtet, ab dem 1.8. desselben Kalenderjahres in die Schule zu gehen.
- In Berlin ruft die Grundschule zum 1.8., wenn Ihr Kind bis zum 31.12. desselben Jahres sechs Kerzen auf dem Geburtstagskuchen auspustet.

Diese Regelungen sind nicht in Stein gemeißelt

Wenn Ihr Kind schon eher so weit ist, haben Sie die Möglichkeit, es auch vor diesem Stichtag einzuschulen. Ebenso können Sie Ihren Sprössling zurückstellen lassen, wenn er den Anforderungen noch nicht genügt, so die ARAG Experten.

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