Anbieter kostenloser Hotspots müssen ihre Nutzer nicht identifizieren. Damit dürften WLAN-Internetzugänge beispielsweise in Hotels, Gaststätten, Bahnhöfen und Flughäfen weiterhin so angeboten werden, dass sie auch von anonymen Nutzern verwendet werden können. Aus der Entscheidung des Landgerichts München schließt der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung sogar, dass eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots unzulässig ist. "Wenn eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots nicht erforderlich ist, wie das Landgericht München festgestellt hat, dann ist sie auch nicht zulässig, so ein Sprecher vom AK Vorrat. Denn das Telekommunikationsgesetz verbietet die Erhebung nicht erforderlicher Daten, erläutern ARAG Experten. Also handelten nach Meinung des Arbeitskreises alle die Anbieter kostenloser Hotspots rechtswidrig, die von Nutzern zur Zeit noch eine Anmeldung oder Registrierung verlangen, bevor der Zugang freigegeben wird (LG München I, Az.: 17 HK O 1398/11).
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