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Haustürgeschäfte - Die Rechte der Kunden

ARAG Experten erläutern, wann Kunden ein Widerrufsrecht haben

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ob Staubsauger, Kochtopfset oder Zeitschriftenabo: Kaum eine Ware wird nicht an der Haustür verkauft. Und die Verkäufer sind in der Regel so "überzeugend", dass Dinge erworben werden, die man bei näherer Betrachtung eigentlich gar nicht braucht. Wer sich dann ärgert, dass er sich hat überrumpeln lassen, sollte wissen: Das Gesetz gesteht dem Verbraucher für genau diese Fälle ein Widerrufsrecht zu. Die ARAG Experten erläutern, was Sie dabei beachten müssen.

Was ist ein "Haustürgeschäft"?


Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht laut Gesetz bei sogenannten "Haustürgeschäften". Der typische Fall ist der, in dem der Verbraucher durch mündliche Verhandlung im Bereich seiner Privatwohnung zum Vertragsschluss verleitet wurde. Darüber hinaus ist eine Haustürsituation - und damit die Möglichkeit eines Widerrufs - aber auch in folgenden Fällen gegeben:

- Der Vertragsschluss fand am Arbeitsplatz des Verbrauchers statt.
- Der Verbraucher hat an einer Freizeitveranstaltung teilgenommen, die (auch) im Interesse des Unternehmers stattfand. Das kann die Kaffee- oder Butterfahrt, aber auch die kostenlose Weinprobe oder der Tag der offenen Tür im Fitnessstudio sein.
- Auch Verträge, die in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Verkehrsflächen - etwa in der Fußgängerzone - geschlossen wurden, fallen darunter.

All diese Situationen haben eins gemeinsam: Der Verbraucher muss an diesen Orten - anders als im normalen Geschäftslokal - nicht mit einem Vertragsschluss rechnen. Für ihn besteht deshalb eine besonders hohe Gefahr der Überrumpelung und der unüberlegten Eingehung von Verträgen. Bestes Beispiel ist die Kaffeefahrt, auf der die Teilnehmer in Freizeitstimmung sind und sich dann einem verlockenden Angebot nur schwer entziehen können, zumal wenn andere Teilnehmer ebenfalls "zuschlagen". Hier will der Gesetzgeber den Verbraucher vor unüberlegten Vertragsschlüssen schützen.

Widerrufsrecht des Verbrauchers

Das Gesetz weicht deshalb bei Haustürgeschäften von dem Grundsatz "Pacta sunt servanda" (Eingegangene Verträge sind einzuhalten) ab. Der Verbraucher kann seine dort abgegebene Willenserklärung ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Für den Fristbeginn kommt es auf eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht durch den Unternehmer an. Diese muss in Textform erfolgen und den Namen und die Adresse des Widerrufsempfängers enthalten. Zudem muss in der Belehrung der Hinweis enthalten sein, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs in Textform ohne Begründung bzw. die Rücksendung der Ware genügt. Auch muss ein Hinweis auf den Fristbeginn und die Rechtsfolgen des Widerrufs erfolgen. Der Unternehmer kann den Verbraucher aber auch nach Vertragsschluss ordnungsgemäß belehren. In diesem Fall verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen vollen Monat. Erfolgt gar keine bzw. keine ordnungsgemäße Belehrung, so kann der Verbraucher den Vertrag zeitlich unbegrenzt widerrufen.

Praxistipp

Auch wenn laut Gesetz der Widerruf durch die bloße Rücksendung der Ware erfolgen kann, empfiehlt es sich aus Nachweisgründen, zusätzlich zur Rücksendung per Post, E-Mail oder Fax zu widerrufen. Ganz auf Nummer sicher geht man, wenn der Widerruf per Einschreiben versandt wird.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften gilt allerdings nicht grenzenlos. Das Gesetz macht eine Ausnahme bei Versicherungsverträgen und für den Fall, dass eine vorhergehende Bestellung des Verbrauchers zu den Vertragsverhandlungen geführt hat. Ferner gilt es nicht, wenn die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus ist es auch für Fälle ausgeschlossen, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers notariell beurkundet wurde. Der Abschluss von Vereinsmitgliedschaften kann ebenfalls nicht als Haustürgeschäft widerrufen werden. Und schließlich gibt es auch bei Verträgen, die auf Verbrauchermessen eingegangen wurden, entgegen der landläufigen Meinung kein Widerrufsrecht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sie vom Verbraucher nicht wegen des Freizeitwerts, sondern wegen des Warenangebots besucht wirden, weshalb die typische Überrumpelungssituation bei ihnen nicht vorliegt.

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