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(Fremd)arbeiten in der Elternzeit

ARAG Experten über Nebenjobs während der Elternzeit

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ob der finanzielle Schuh drückt, die Langeweile sie plagt oder man als Selbständiger fürchtet, Kunden zu verlieren – viele Eltern beschließen noch während der Elternzeit, wieder zu arbeiten. Das kann am alten Arbeitsplatz oder projektweise für einen anderen Arbeitgeber sein. ARAG Experten erläutern die Voraussetzungen und Bedingungen, die beachtet werden müssen, bevor Mama oder Papa neben ihrem Windel- mit dem Nebenjob durchstarten.

Wie viel dürfen Eltern arbeiten?
Der Nachwuchs soll im Mittelpunkt stehen. Daher ist eine 40-Stunden-Woche während der Elternzeit nicht erlaubt, ohne den Elternzeit-Status zu verlieren. Bis zu 30 Stunden pro Woche dürfen Eltern jedoch arbeiten, egal ob sie angestellt oder selbständig tätig sind. Das gilt auch für das zweite und dritte Jahr der Elternzeit, wenn kein Elterngeld mehr gewährt wird.

Wer muss zustimmen?
Will man im bisherigen Job mit verringerter Stundenzahl weiterarbeiten, muss man sich mit dem Chef einigen, wenn der Betrieb weniger als 15 Mitarbeiter hat. In größeren Betrieben besteht dagegen ein Anspruch auf einen Teilzeitjob in der Elternzeit, wenn das Arbeitsverhältnis schon mehr als sechs Monate besteht. Der Antrag muss sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit beim Arbeitgeber eingehen. Auch wenn es nicht der eigene Job ist, in dem man während der Elternzeit tätig werden will, muss der Arbeitgeber gefragt werden, ob er das berufliche Fremdgehen erlaubt. Die ARAG Experten raten dazu, den Chef schriftlich unter Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit um Erlaubnis zu bitten. Eltern müssen zwar nicht zwingend angeben, warum und für wen sie tätig werden möchten. Doch in dieser Situation schadet es kaum, die Karten offen auf den Tisch zu legen. Vier Wochen hat der Chef mit seiner Antwort Zeit. Hat er sich innerhalb dieser Frist nicht schriftlich dazu geäußert, darf dies als Zustimmung gewertet werden. Darüber hinaus muss die Elterngeldstelle über den Nebenjob informiert werden.

Darf der Chef Nein sagen?
Darf er. Aber nicht einfach, weil es ihm nicht passt oder er gerade schlechte Laune hat. Nach Auskunft der ARAG Experten müssen für das Ablehnen gewichtige betriebliche Gründe vorliegen. Etwa die Nebentätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, so dass ein Interessenkonflikt zu befürchten wäre. Oder wenn der Arbeitgeber selbst die Arbeitskraft dringend benötigt und dem Elternteil eine offene Teilzeitstelle anbietet.

Zahlen und komplizierte Berechnungen
Abschließend einige Fakten: Freibeträge gibt es beim Elterngeld nicht. Eltern haben einen Anspruch von monatlich 300 Euro Mindestelterngeld. Die Höhe des Elterngeldes beträgt grundsätzlich 67 Prozent des bisherigen Nettogehaltes. War das Einkommen vor der Geburt höher als 1.200 Euro, sinkt der Prozentsatz auf bis zu 65 Prozent. Auch wenn das bisherige Einkommen höher war, gelten als maximale Berechnungsgrundlage 2.770 Euro. Also liegt das maximale Elterngeld bei rund 1.800 Euro. Wer hinzuverdient, erhält Elterngeld nur in Höhe des für ihn maßgeblichen Prozentsatzes von der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen vor der Geburt und dem Nettoeinkommen des Nebenjobs. Das gilt übrigens für Angestellte und Selbstständige gleichermaßen.

Ein Berechnungsbeispiel: Erhalten Eltern das Maximal-Elterngeld von 1.800 Euro während der Elternzeit und verdienen 1.000 Euro monatlich hinzu, beträgt die Differenz zwischen altem und aktuellem Gehalt 800 Euro. 65 Prozent davon, also 520 Euro, erhalten sie als Elterngeld. Bei Geringverdienern sieht diese Rechnung ganz anders aus, ein Nebenverdienst lohnt sich für sie kaum. Daher raten ARAG Experten, sich frühzeitig mit den Zahlen auseinanderzusetzen. Mit dem Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums (https://www.familien-wegweiser.de/...) lässt sich unkompliziert und ausführlich berechnen, was übrigbleibt.

Mehr zum Thema unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

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