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Erstausstattung einer Wohnung auch nach zwei Jahren möglich

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein Anspruch auf einen Zuschuss für die Erstausstattung einer Wohnung besteht auch dann, wenn der Betroffene bei Bezug der Wohnung zunächst auf den Erwerb von Einrichtungsgegenständen verzichtet hat. In dem zu entscheidenden Fall bezog ein Mann im Dezember 2003 eine 42 Quadratmeter große Wohnung in Berlin. Zu diesem Zeitpunkt und weiter bis zum 31.12.2004 erhielt er Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III, ab dem 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Hartz IV). Der Optimist rechnete 2003 damit, bald wieder Arbeit zu finden und verzichtete daher vorerst auf eine Wohnungseinrichtung. Vielmehr zahlte er zunächst seine Schulden ab. Erst im November 2005 beantragte er bei dem Grundsicherungsträger eine Erstausstattung für die Wohnung. Der Grundsicherungsträger lehnte diesen Anspruch auf eine Erstausstattung anfangs ab. Erst nach Klageerhebung und einer Wohnungsbesichtigung erkannte der Träger den Bedarf für eine Matratze an und überwies dem Kläger zur Anschaffung 50 Euro. Hinsichtlich der weiteren Wohnungseinrichtung gewährte er lediglich ein Darlehen in Höhe von 344 Euro. Leistungen für Teppichboden und Schuhschrank lehnte er gänzlich ab. Dies wollte der Mann nicht akzeptieren und hatte nun vor dem Bundessozialgericht Erfolg. Über seinen Antrag muss - unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - neu entschieden werden. Und das Gericht ist der Ansicht, dass der Grundsicherungsträger in jedem Fall dazu verpflichtet, die Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung als Zuschuss (unter Umständen auch als Sachleistungen) und nicht nur als Darlehen zu gewähren, erläutern ARAG Experten. Diesem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger die Wohnung bereits im November 2003 bezogen und damals auf den Erwerb von Einrichtungsgegenständen verzichtet habe (BSG, Az.: B 14 AS 45/08 R).
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