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Ehrenamt Teil 1: Einsatz, der sich lohnt

ARAG Experten zur Steuern und Versicherung für ehrenamtlich Tätige

(lifePR) (Düsseldorf, )
Egal, ob Sie Krötenzäune aufbauen, Klinikmützchen für krebskranke Kinder nähen, Bambinis das Fußball-ABC beibringen oder als Schöffe im Gericht wirken - als Ehrenamtler bereichern Sie unsere Gesellschaft. Da ist es mehr als fair, dass Sie ein paar Privilegien genießen dürfen. Welche das sind, sagen ARAG Experten

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtsfreibetrag

In der Regel engagieren Sie sich im Ehrenamt, ohne eine Bezahlung zu erwarten. Häufig fließt aber doch etwas Geld. Zum Beispiel als Aufwandspauschale, die Sie normalerweise als Einnahme versteuern müssten. Zum Glück kommt der Staat Menschen entgegen, die ihre Freizeit für andere opfern. Wer ehrenamtlich arbeitet, darf bis zu 720 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei kassieren - egal in welchem Bereich er mithilft. Wenn Sie nebenberuflich als Ausbilder, Dozent, Erzieher, Vormund oder Betreuer in einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung arbeiten, können Sie eine Übungsleiterpauschale erhalten. Sie dürfen dann jährlich 2.400 Euro verdienen, ohne Steuern zu zahlen. Wer mehr verdient, muss dies versteuern. Die Freigrenze gilt übrigens auch für Studenten, Rentner oder Hausfrauen und alle, die keinen Hauptberuf haben. Auch hier gilt die Bedingung der Nebenberuflichkeit wie beim Ehrenamtsfreibetrag. Übungsleiterpauschale und Ehrenamtsfreibetrag lassen sich manchmal sogar kombinieren, wenn Sie beispielsweise als Hockeytrainer tätig sind und zusätzlich noch die Vereinskasse führen. Dann dürfen Sie beide Beträge ausschöpfen. Für eine einzelne Tätigkeit können jedoch nicht beide Pauschalen geltend machen.

Steuern sparen

Vielleicht ist es Ihnen aber auch nicht wichtig, ein Honorar zu bekommen. Dann können Sie Ihnen zustehendes Geld als sogenannte Rückspende an Ihren Verein spenden. Und erhalten eine Spendenbescheinigung, die wiederum Ihre Steuern mindern kann. Aufwendungen für Ihr Ehrenamt müssen nicht zu Ihren Lasten gehen. Sammeln Sie die Belege von Reisekosten oder Materialien und lassen sie sich das Geld erstatten. Auch ein Fahrtenbuch kann hilfreich sein.

Hier sind die Bedingungen, die der Gesetzgeber an diesen Ehrenamtsfreibetrag geknüpft hat.
- Sie müssen Ihr Ehrenamt nebenberuflich ausüben. Das bedeutet, es darf nicht mehr Zeit als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitjobs in Anspruch nehmen.
- Sie sollten für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft aktiv sein.
- Ihr Engagement muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
- Sie dürfen für Ihre Einnahme keine weitere Steuerbefreiung wie beispielsweise den Übungsleiterfreibetrag geltend machen.

Die gesetzliche Unfallversicherung gilt auch für ehrenamtliche Arbeit

Sie werden sich sicher fragen, wie Sie abgesichert sind, wenn Sie sich um andere Menschen kümmern. Ganz einfach. Wenn Sie im Zuge Ihres freiwilligen Engagements einen Unfall erleiden, erhalten Sie in den meisten Fällen Leistungen von der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse wie Verletztengeld, Haushaltshilfen oder Geld für Reha-Maßnahmen. Viele Ehrenamtliche sind nämlich im Rahmen ihres Engagements automatisch unfallversichert; in der Juristensprache heißt das "kraft Gesetzes". Nur keine Hemmungen: Fragen Sie gleich beim ersten Gespräch nach, wie es mit der Unfallversicherung aussieht; dann können Sie beruhigt und frischen Mutes ins Ehrenamt starten.

Wer gehört zum Kreis der gesetzlich unfallversicherten Ehrenamtler?
- Gesetzlich unfallversichert sind zum Beispiel Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder der Bergwacht.
- Zum Kreis der automatisch Unfallversicherten gehören auch ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, Mitglieder von Industrie- und Handelskammern, ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Betreuerinnen und Betreuer nach dem Betreuungsgesetz.
- Alle, die sich unentgeltlich für Kirchen, im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege engagieren, müssen sich ebenfalls keine Gedanken um den Unfallschutz machen.
- Versicherungsschutz genießen auch alle im Bildungswesen Engagierten - wie gewählte Elternvertreter an Schulen - und Personen, die im Auftrag der Kommune in Vereinen oder Verbänden aktiv sind.

Wer nicht kraft Gesetzes unfallversichert ist, kann sich freiwillig versichern oder durch seinen Verein versichern lassen. Oder sowieso eine private Unfallversicherung abschließen, die Ihre Freizeit abdeckt. Wenn Sie also in einer gemeinnützigen Organisation beispielsweise in den Vorstand oder zum Kassenwart gewählt werden, können Sie diesen Weg gehen. Das gilt auch, wenn Sie sich in Parteien und Gewerkschaften engagieren.

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