- Der Besitzer eines Staffordshire-Bullterriers ging vor Gericht, weil er 1.500 Euro jährlich für seinen Vierbeiner zahlen sollte. Die angerufenen Richter waren ebenfalls der Auffassung, ein solch hoher Steuersatz komme einem Verbot gleich und ließen die Berufung zum Oberverwaltungsgerichtes zu (Verwaltungsgericht Trier, Az.: 2 K 637/13).
- Auch in Bayern klagte ein Ehepaar erfolgreich gegen die Gemeinde, die satte 2.000 Euro jährliche Hundesteuer für deren Hund verlangte (BVG, Az.: 9 C 8/13).
Doch es geht auch anders, wie die ARAG Experten mit zwei weiteren Urteilen zeigen:
- Eine Steuer von 480 Euro pro Jahr für einen Listenhund hatten Mannheimer Richter gebilligt (VGH Baden-Württemberg, Az.: 2 S 3284/11).
- Und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hatte ebenfalls für einen Staffordshire-Bullterrier eine Steuer von 500 Euro pro Jahr bestätigt (OVG Lüneburg, Az.: 9 LA 163/10
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