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Der Weg in die Selbstständigkeit - Was muss ich beachten?

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wer sich selbstständig machen will, kommt um einen Besuch beim Gewerbeamt nicht herum. Denn nur mit einem Gewerbeschein ist man dazu berechtigt, eine Gewerbetätigkeit auszuführen. Ansonsten drohen Bußgelder oder Steuernachzahlungen, und das trotz der in Deutschland herrschenden Gewerbefreiheit. Den Weg in die Selbstständigkeit erleichtern Ihnen die ARAG Experten mit allem Wissenswerten zum Thema Gewerbeschein.

Must-have Gewerbeschein

Der Weg in die Selbständigkeit führt zunächst zum zuständigen Gewerbeamt - dem zuständigen Ordnungsamt oder der Gemeindeverwaltung. Dort müssen Sie das Gewerbe anmelden. Gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr - diese fällt bei den einzelnen Gemeinden unterschiedlich hoch aus und bewegt sich in einer Spanne von 15 bis 65 Euro - erhalten Sie den umgangssprachlich als "Gewerbeschein" bezeichneten Gewerbeanmeldungsschein ausgehändigt. Hierbei handelt es sich um einen offiziellen Nachweis, dass Sie die Ausübung eines Gewerbes gegenüber der Behörde angezeigt haben.

Wer sich die Bearbeitungsgebühr sparen will und deshalb sein Gewerbe nicht anmeldet, muss mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Darüber hinaus kann in einem solchen Fall das Finanzamt eine Steuernachzahlung festsetzen, bei der das Einkommen rückwirkend geschätzt wird, oftmals jedoch zum Nachteil des Gewerbetreibenden.

Schneller in die Selbstständigkeit per Onlineformular

Um bei der Anmeldung unnötige Wartezeiten zu vermeiden ist es ratsam, sich schon im Vorfeld über die erforderlichen Unterlagen zu informieren. Das benötigte Formular für die Gewerbeanmeldung bekommen Sie direkt beim Gewerbeamt oder - was noch schneller und bequemer ist - direkt online als Vordruck zum Herunterladen. Informieren Sie sich hierzu auf der Internetseite ihrer Gemeinde. Beim Ausfüllen des Formulars werden von Ihnen folgende Angaben benötigt: persönliche Daten, private Adresse, Telefon- und Faxnummer, Beginn der Tätigkeit, die voraussichtliche Zahl der Mitarbeiter und die Art der Tätigkeit. Bei der Anmeldung müssen Sie sich auch ausweisen können. Bei ausländischen Staatsangehörigen muss zudem eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde vorgelegt werden. Die Aufenthaltsgenehmigung muss die Erlaubnis beinhalten, eine Gewerbetätigkeit aufnehmen zu dürfen.

Teilweise Genehmigung erforderlich

Prinzipiell unterliegt die Gewerbeausübung keiner vorherigen Erlaubnis durch das Gewerbeamt. Es gilt die Gewerbefreiheit. Erforderlich ist insoweit nur die Anzeige der Aufnahme eines Gewerbes. Bei bestimmten Gewerbearten, so z.B. bei Handwerkern, Maklern oder im Gast- und Beherbergungswesen, wird jedoch eine ausdrückliche Genehmigung durch das Gewerbeamt benötigt. Bei Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, muss zudem auch ein Auszug aus dem Handelsregister vorgelegt werden. Bei ausländischen Unternehmen muss laut ARAG Experten zusätzlich ein Inlandsbevollmächtigter angegeben werden samt einer inländischen Anschrift.

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