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Blinde haben Anspruch auf einen Blindenhund

(lifePR) (Düsseldorf, )
Bekannte Wege sind für geübte blinde Menschen in der Regel kein Problem. Mit sogenannten Blindenlangstöcken bewegen sich Betroffene nach entsprechendem Training recht sicher durch den Alltag. Dennoch kann jeder noch so kurze Spaziergang gefährlich werden. Denn weder Langstock, noch die beste Ortskenntnis können verhindern, dass z. B. herabhängende Äste oder etwa entgegenkommende Radler oder Fußgänger bemerkt werden. Für diesen Fall gibt es speziell ausgebildete Blindenführhunde. Diese Anschaffung ist kostenintensiv, weshalb sich Krankenkassen oft weigern, diese zu übernehmen. ARAG Experten weisen auf einen konkreten Fall hin, in dem einer blinden Frau ein solcher Hunde zugesprochen wurde, obwohl die Kasse nicht zahlen wollte. Es gab weder Hilfs- bzw. Betreuungspersonal im sozialen Umfeld der Betroffenen und um ihren Alltag möglichst aktiv und selbständig gestalten zu können, pochte sie auf einen Blindenhund. Doch aufgrund ihrer guten Ortskenntnisse war ihre Kasse der Ansicht, ein Blindenlangstock reiche aus. Dem widersprachen die Richter (LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 5 KR 99/13). Die ARAG Experten erklären die Voraussetzungen für einen Blindenführhund: Die Sehschärfe muss unter fünf Prozent betragen und der Blinde körperlich fit sein. Zudem muss genügend Wohnraum zur Verfügung stehen und der Vermieter der Tierhaltung grundsätzlich zustimmen. Zunächst folgt ein Einweisungslehrgang, in dem Mensch und Tier den Umgang miteinander lernen. Erst nach erfolgreicher Prüfung darf der Erblindete das Tier mit nach Hause nehmen. Ein Rat der ARAG Experten zum Schluss: Blinde sollten einen Blindenführhundausweis beantragen und dabei haben.

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