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Beweislast hin oder her

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wenn einem Patienten ein Leid geschieht, das sowohl durch einen groben ärztlichen Behandlungsfehler als auch durch eine andere medizinische Ursache hervorgerufen werden kann, muss er dessen Ursache nicht selbst beweisen. Ist es nämlich möglich, dass ein grober Ärztefehler vorliegt, ist automatisch der ausführende Mediziner in der Beweispflicht. So entschied der Bundesgerichtshof. Ein Sportler wurde nach einer Injektionsbehandlung am Knie mit einem entsprechenden Gelenkserguss ins Krankenhaus eingeliefert und operiert. Aufgrund seiner Kniebeschwerden konnte er längere Zeit seinen Beruf als Fußballspieler nicht ausüben. Dies war entweder auf eine allergische Entzündungsreaktion oder auf Hygieneverletzungen des Arztes bei Vornahme der Injektionsbehandlung zurückzuführen. Entgegen der Ansicht des Mediziners und der erstgerichtlichen Instanzen muss dieser nun belegen, dass die Komplikationen nicht aus seinem groben Behandlungsfehler resultieren. Daraufhin wird sich dann im weiteren Prozessverlauf zeigen, ob die beklagte Seite Schadensersatz leisten muss oder nicht (BGH, Az. VI ZR 118/06).
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