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Berufsunfall, na und?

(lifePR) (Düsseldorf, )
Derjenige, der sich im Falle eines Unfalls, der sich auf dem Weg zur Arbeit ereignet, auf die Zahlung der Berufsgenossenschaft verlässt, hat unter Umständen Pech, wenn er die Karambolage bei Begehung einer vorsätzlichen Straftat begangen hat. Dies musste kürzlich ein Praktikant feststellen, der am Berg in einer Kurve mehrere Fahrzeuge überholen wollte und dabei mit einem entgegenkommenden Wagen zusammenstieß. Aufgrund des rücksichtslosen Verhaltens, das eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung zur Folge hatte, weigerte sich die Berufsgenossenschaft zunächst, den Vorfall überhaupt als Wegeunfall anzuerkennen. Nachdem sie aber vom Bundessozialgericht zur Anerkennung verpflichtet wurde, verweigerte sie die Zahlung und bekam im daraufhin folgenden Verfahren Recht. Tritt der Versicherungsfall bei einer von dem Versicherten begangenen Hanbdlung ein, welche nach rechtskräftigem strafrechtlichen Urteil ein vorsätzliches Vergehen ist, können die Leistungen versagt werden, erklären ARAG Experten. Da dies hier der Fall war und die Behörde ihr Ermessen korrekt ausgeübt hatte, ging der Verletzte zu Recht leer aus (BSG, Az. B 2 U 1/07).

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