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Beratungshilfe und PKH

(lifePR) (Düsseldorf, )
Arm und rechtlos? Nein, denn auch wer kein oder nur ein geringes Einkommen hat, kann sich von einem Anwalt beraten und in einem Prozess vertreten lassen. Möglich ist dies durch die Beantragung eines Beratungshilfescheins oder von Prozesskostenhilfe (PKH). Näheres wissen ARAG Experten:

Die Beratungshilfe

Sie ist im Beratungshilfegesetz (BerHG) geregelt und umfasst die komplette anwaltliche außergerichtliche Regelung von Streitfällen, insbesondere die Beratung, Vertretung und Durchführung des Schriftverkehrs. Erfasst werden Angelegenheiten des Sozial-, Verfassungs-, Verwaltungs- und des Zivilrechts (einschließlich des Arbeitsrechts). In Angelegenheit des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts wird nur eine anwaltliche Beratung - keine Vertretung -. gewährt. In Berlin besteht die Wahl zwischen einer öffentlichen Rechtsberatung und der Beratungshilfe. In Bremen und Hamburg tritt die öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe. In den anderen Bundesländern kann der Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz auf der Rechtsantragsstelle beantragt werden. Man kann auch gleich zum Rechtsanwalt gehen und durch diesen den Antrag nachträglich stellen lassen. Aber Vorsicht: Wird der Antrag vom Amtsgericht dann abgelehnt, müssen die Rechtsanwaltskosten zumeist selbst getragen werden. Daher sollte man den Beratungshilfeschein immer vor dem Anwaltsbesuch beantragen. Wird ein Beratungshilfeschein ausgestellt, rechnet der Rechtsanwalt seine Gebühren über den Schein direkt mit dem Gericht ab. Der Ratsuchende zahlt dem Rechtsanwalt nur eine Schutzgebühr in Höhe von 10 Euro. Diese kann vom Rechtsanwalt auch erlassen werden.

Die Prozesskostenhilfe

Im Unterschied zum Beratungshilfeschein erfasst sie die Übernahme von Kosten im gerichtlichen Verfahren. Durch die Bewilligung der PKH wird die Partei von der Zahlung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten befreit. Soweit jedoch die Partei dazu in der Lage ist, muss sie sich aber an den Kosten des Prozesses beteiligen. Hierzu kann das Gericht Anordnungen treffen, etwa welche Beiträge bzw. welche monatlichen Raten an die Gerichtskasse zu zahlen sind. Auch kommt eine Rückzahlung in Betracht, wenn sich die finanzielle Situation zukünftig verbessert. Nicht von PKH erfasst werden die Rechtsanwaltskosten der Gegenpartei, erläutern ARAG Experten. Wer den Prozess verliert, muss daher in der Regel die Kosten des Gegners erstatten, selbst wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Der Antrag auf PKH ist beim zuständigen Prozessgericht schriftlich zu stellen oder vor der Geschäftstelle zu Protokoll zu erklären. In dem Antrag müssen die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dargestellt und die Beweismittel angegeben werden.

Wer hat Anspruch?

Für beide Institute gelten die gleichen Voraussetzungen, unter welchen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Bewilligung erfolgen kann. Sie wird nur bedürftigen Antragstellern gewährt, deren Einkommen bestimmte individuelle Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Den Anträgen muss die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" beigefügt werden. Es handelt sich hierbei um ein Einheitsformular des Bundesjustizministeriums, das für beide Verfahren gilt und unter folgender Internetadresse heruntergeladen werden kann: http://www.justiz.de/.... Zur Antragstellung sind die erforderlichen Unterlagen in Original mitzubringen, damit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch glaubhaft gemacht werden können. Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, hat keinen Anspruch auf Beratungshilfe bzw. PKH: In diesem Fall nämlich kommt die Rechtsschutzversicherung für die Kosten auf, wenn die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Auf Antrag der Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein hat der Bundesrat im Februar dieses Jahres den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (PKHBegrenzG) beschlossen. Der Gesetzesentwurf beinhaltet im Wesentlichen drei Maßnahmen.

- die Versagung der Leistung bei mutwilliger Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung soll erleichtert werden
- die Eigenbeteiligung der bedürftigen Partei an den Prozesskosten soll an die sozialhilferechtlichen Regelsätze angeglichen werden
- die Bewilligungsvoraussetzungen der verschiedenen Verfahrensordnungen sollen vereinheitlicht werden

Laut ARAG Experten ist aber noch unklar, ob und wann diese Gesetzesänderungen in Kraft treten werden.

Download des Textes: http://www.arag.de/...
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