Wer ohne Schuld einen Unfall erleidet, ist nicht dazu verpflichtet, den Kraftstoff zu verwerten, der sich noch im Tank seines total beschädigten Autos befindet. Im konkreten Fall war der Kläger ohne eigene Schuld in einen Unfall verwickelt worden, in dem sein Fahrzeug einen Totalschaden erlitt und nicht mehr fahrbereit war. Der Sachverständige stellte fest, dass sich in dem Tank des Fahrzeugs noch ein Kraftstoffrest von 55 Litern befand. Die Kosten dafür machte der Kläger zusammen mit dem übrigen Schaden gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend. Der Versicherer jedoch zahlte nicht und war der Auffassung, dass der noch im Tank befindliche Kraftstoff abzupumpen und zu verwerten ist. Das sah das aufgerufene Gericht jedoch anders und gab der Klage auf Erstattung der Kosten für den Sprit statt, erklären ARAG Experten (AG Solingen, Az.: 12 C 638/12).
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