Vom Unfallgegner und seiner Versicherung verlangte er Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das angerufene Gericht stellte eine Quote 70/30 zu Gunsten des Klägers fest. Der beklagte Fahrer des Sattelzuges habe den Unfall überwiegend verschuldet, weil ihm ein Gelblichtverstoß vorzuwerfen sei. Das Gelblicht einer Ampel ordnet an, das nächste Farbsignal der Ampelanlage abzuwarten. Sei das nächste Farbsignal wie im vorliegenden Fall „Rot“, hat der Fahrer anzuhalten, soweit ihm dies mit normaler Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich ist. Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte also anhalten müssen und die für ihn geltende Ampelanlage nicht mehr passieren dürfen. Im Rahmen des Prozesses wurde festgestellt, dass der Beklagte den Sattelzug vor Beginn der Rotlichtphase mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage hätte anhalten können, ergänzen ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 6 U 13/16).
Ampel: Bei Gelb anhalten
Vom Unfallgegner und seiner Versicherung verlangte er Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das angerufene Gericht stellte eine Quote 70/30 zu Gunsten des Klägers fest. Der beklagte Fahrer des Sattelzuges habe den Unfall überwiegend verschuldet, weil ihm ein Gelblichtverstoß vorzuwerfen sei. Das Gelblicht einer Ampel ordnet an, das nächste Farbsignal der Ampelanlage abzuwarten. Sei das nächste Farbsignal wie im vorliegenden Fall „Rot“, hat der Fahrer anzuhalten, soweit ihm dies mit normaler Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich ist. Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte also anhalten müssen und die für ihn geltende Ampelanlage nicht mehr passieren dürfen. Im Rahmen des Prozesses wurde festgestellt, dass der Beklagte den Sattelzug vor Beginn der Rotlichtphase mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage hätte anhalten können, ergänzen ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 6 U 13/16).