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Alleinerziehender Elternteil zu Vollzeittätigkeit verpflichtet

(lifePR) (Düsseldorf, )
Im konkreten Fall ging es um den Unterhalt einer alleinerziehenden Mutter für ihre Tochter, die in die dritte Klasse geht. Die Vorinstanz hatte der Frau einen Anspruch auf Unterhalt zugesprochen und führte aus, dass nur eine Pflicht zur Halbtagsarbeit bestünde, da das Kind längere Zeit in einer Pflegefamilie gelebt hatte. Aufgrund dessen sei ein behutsamer Übergang notwendig, um das Kind und auch die Mutter nicht zu überfordern. Dem widersprach nun der BGH. Sofern der betreuende Elternteil Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr hinaus verlangt, müssen entsprechende Gründe dargelegt werden, erläutern ARAG Experten. Das Kind könne in einer offenen Ganztagsschule betreut werden, meinte auch das Gericht. Im konkreten Fall war nicht ersichtlich, ob es daneben einer persönlichen Betreuung durch die Mutter bedarf, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte, so der BGH. Daher muss die Mutter genauso viel arbeiten wie ihr ehemaliger Mann, der das Kind nicht betreut (BGH,Az.: XII ZR 94/09).
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