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§ 616 BGB

(lifePR) (Düsseldorf, )
Nach hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Vergütung, wenn er seine Arbeitsleistung für einen unerheblichen Zeitraum nicht erbringen und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann. Eine solche Situation liegt z. B. bei der eigenen Hochzeit, Todesfällen im engsten Familienkreis, der Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder auch bei der Erkrankung des Kindes vor. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Erkrankung eines Kindes unter 8 Jahren ein Zeitraum von 5 Arbeitstagen als so genannte "vorübergehende Verhinderung" als angemessen angesehen worden. Demnach müsste der Arbeitgeber für 5 Arbeitstage das Gehalt zahlen und kann dafür keine Gegenleistung (z.B. in Form von nachträglichen Überstunden) verlangen. § 616 BGB ist laut ARAG Experten jedoch in einem Arbeits- oder Tarifvertrag abdingbar, d. h. diese Regelung kann vertraglich ausgeschlossen werden.
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