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AOK Bayern: Zahnärzte sind zur Behandlung verpflichtet

(lifePR) (München, )
Die AOK Bayern stellt gemäß der Vereinbarung mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) den rund 8.600 bayerischen Vertragszahn-ärzten heuer über 620 Millionen Euro für die Behand-lung ihrer Versicherten zur Verfügung. Als Marktfüh-rer in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die AOK Bayern zugleich auch der zahnärztliche Ver-tragspartner mit der höchsten Honorarsumme - keine andere Krankenkasse überweist mehr Geld an die bayerischen Zahnärzte.

Die Darstellung einzelner Zahnärzte, dass im De-zember 2007 zahnärztliche Behandlungen für AOK-Versicherte nicht mehr bezahlt werden, ist nicht zu-treffend. Dies dürfte den meisten bayerischen Zahn-ärzten auch bekannt sein. Die AOK Bayern kommt selbstverständlich ihren Zahlungsverpflichtungen für 2007 entsprechend der Honorarvereinbarung nach.

Die gleichmäßige Verteilung des Honorars auf das gesamte Kalenderjahr ist die Aufgabe der KZVB. Ihr Honorarverteilungsmaßstab sieht vor, dass bei einer möglichen Überschreitung der Honorarobergrenze das Honorar für eine bestimmte Zeit - die so genann-ten Puffertage - abgesenkt werden kann. Verschie-dene Krankenkassen sind davon betroffen. Während der Puffertage wird ein Drittel des normalen Punkt-werts garantiert, der Verrechnungspunktwert kann aber auch deutlich darüber liegen. Jeder Zahnarzt erhält also für die Behandlung ein Honorar.

Auch während der Puffertage sind die Zahnärzte laut Vereinbarung mit der KZVB verpflichtet, die Versicherten der jeweiligen Krankenkasse zu behandeln. Ohnehin gelten die Puffertage nur für die so genannten konservierend-chirurgischen Leistungen wie beispielsweise Zahnfüllungen oder Wurzelbehandlungen. Nicht betroffen von den Puffertagen ist Zahnersatz wie Brücken oder Prothesen, auch nicht die Parodontosebehandlung, Kieferorthopädie und Frühuntersuchungen bei Kindern. Auch Schmerzpatienten müssen immer behandelt werden. Eine Behandlungsverweigerung oder gar eine Behandlung auf Privatrechnung während der Puffertage ist unzulässig. Bei Fragen sollen sich Versicherte an ihre zuständige AOK-Direktion wenden.
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