Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 27324

Anwalt-Suchservice Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln, Deutschland https://www.anwalt-suchservice.de
Ansprechpartner:in Günter Warkowski +49 221 93738609
Logo der Firma Anwalt-Suchservice Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH
Anwalt-Suchservice Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH

"Vorbeugende Streupflicht" im Winter

Gericht: Konkrete Glatteisgefahr ist entscheidend

(lifePR) (Köln, )
Um von einer so genannten "vorbeugenden Streupflicht" in einer Wohnanlage ausgehen zu können, reichen allgemeine Angaben in einem Wetterbericht der "Tagesschau" nicht aus. Vielmehr müssen hinreichend konkrete Umstände ergeben, dass gerade an besagter Stelle Glättegefahr besteht, so das OLG Brandenburg in einem Fall, über den der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet.

Eine Mieterin hatte morgens um 4.45 Uhr ihre Wohnung verlassen, um zur Arbeit zu gehen. Beim Öffnen der Hauseingangstür merkte sie sehr schnell, dass der betonierte Vorplatz und die Treppenstufen äußerst glatt waren. Die Frau bewegte sich langsam und vorsichtig zum Treppengeländer. Doch bereits auf der ersten Treppenstufe rutschte sie aus und fiel hin. Bei dem Sturz brach sie sich das Sprunggelenk am rechten Fuß. Später verklagte sie die Hauseigentümerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese hätte laut Wetterbericht der "Tagesschau" an dem besagten Morgen mit Glatteis rechnen und bereits in der Nacht zuvor den Hauseingangsbereich sicherheitshalber streuen müssen, so die Mieterin.

Das OLG Brandenburg wies die Klage ab (Urt. v. 18.1.2007 – 5 U 86/06). Die Mieterin habe keine Ansprüche gegen die Hauseigentümerin, weil diese ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt und somit auch nicht den Sturz verursacht habe, so das Gericht. Zwar müssten Streumaßnahmen morgens so rechtzeitig durchgeführt werden, dass auch der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Berufsverkehr geschützt werde. Doch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall schon vor 5.00 Uhr nennenswerter Fußgängerverkehr eingesetzt habe.

Die Hauseigentümerin habe auch nicht ihre Pflicht zum so genannten "vorbeugenden Streuen" verletzt, so die Richter. Um im Nachhinein von einer solchen Streupflicht ausgehen zu können, müssten hinreichend konkrete Umstände ergeben, dass an besagter Stelle Glättegefahr bestanden habe. Für die Eigentümerin sei aber am besagten Vorabend gegen 20.00 Uhr - dem Ende ihrer Streupflicht für den Tag - nicht absehbar gewesen, dass es in den folgenden Stunden zu einer Glättebildung kommen würde, so die Richter. Zu diesem Zeitpunkt hätten Temperaturen über null Grad geherrscht und es sei trocken gewesen. Entgegen der Ansicht der Mieterin, komme es bei der Prognoseentscheidung, mit welcher Witterung in der folgenden Nacht zu rechnen sei, nicht auf den Wetterbericht der "Tagesschau" an, so das Gericht. Dieser enthalte überwiegend allgemeine Angaben für ganz Deutschland, was nicht konkret genug sei.
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.