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Unglücksfälle in Schwimmbädern

Aufsichtspflichten eines Bademeisters

(lifePR) (Köln, )
Wann erfüllt ein Bademeister seine Aufsichtspflichten und was muss er im Falle eines Unglücks alles tun, um so gewissenhaft wie nötig zu handeln? Mit diesen Fragen musste sich das Landgericht Münster in einem Rechtsstreit auseinandersetzen.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, war ein vier Jahre alter Junge in einem Hallenbad verunglückt. Der Kleine hatte zuvor im benachbarten Imbiss mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern Bratwurst mit Pommes Frites gegessen. Danach hüpfte er direkt ohne Schwimmhilfen in das Nichtschwimmerbecken, in dem er stehen konnte. Kurz darauf trieb der Junge etwa vier Minuten lang mit dem Gesicht nach unten auf dem Wasser. Erst als seine Schwester ihn bereits aus dem Becken gezogen hatte, bemerkte auch der Bademeister das Unglück von seiner vollverglasten Schwimmmeisterkabine aus und eilte hinzu. Weil der Junge nicht atmete, begann er sofort mit einer Mund-zu-Mund-Beatmung. Da aber erbrochene Nahrungsreste die Luftwege verstopften, blieb die Erste-Hilfe-Maßnahme erfolglos. Erst während des anschließenden Krankentransportes konnte der Junge wieder mit ausreichend Sauerstoff versorgt werden. Wegen der bleibenden Hirnschäden bei ihrem Kind wollte die Mutter später den Betreiber des Hallenbades zur Verantwortung ziehen und verklagte ihn.

Das Landgericht Münster wies die Klage ab (Urt. v. 17.5.2006 – 12 O 639/04). Zwar müsse der Betreiber eines Schwimmbades dafür Sorge tragen, dass keiner der Besucher beim Badebetrieb zu Schaden komme, so das Gericht. Doch sei eine Verkehrssicherungspflicht, die jeden Gefährdungsfall ausschließe, nicht erreichbar. Im Allgemeinen genüge der Einsatz eines Schwimmmeisters für die Durchführung der Aufsicht in einem Hallenbad, so die Richter. Und auch eine Zeitspanne von vier Minuten, in der eine hilfsbedürftige Person nicht entdeckt werde, begründe allein noch keinen Aufsichtspflichtverstoß. Vielmehr komme es entscheidend darauf an, ob äußerlich erkennbar eine Notsituation vorgelegen habe. Und dies sei hier nicht der Fall gewesen, so das Gericht. Schließlich stelle das Treiben an der Wasseroberfläche eine Haltung dar, die Kinder beim Spiel im Wasser häufig einzunehmen pflegten.

Schließlich begründe auch die vom Bademeister durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahme keine Pflichtverletzung, so die Richter. Folgerichtig habe sich der Mann bei dem gerade verunglückten Kind, das nicht mehr atmete, für eine Mund-zu-Mund-Beatmung entschieden. Dass Nahrungsreste in die Luftwege gelangten, habe er nach Überzeugung des Gerichtes nicht verhindern können.
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