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Das neue Umweltgesetzbuch -- weniger Umweltschutz und mehr Bürokratie?

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

(lifePR) (Hannover, )
(BMU) legte Ende 2007 die ersten Gesetzentwürfe für ein neues Umweltgesetzbuch (UGB) vor und bringt damit die im Koalitionsvertrag 2005 beschlossene "Neuordnung des Umweltrechts" auf den Weg. Das Regelungspaket (UGB I bis VI) soll bis zum Ende der Legislaturperiode in Kraft treten. Erklärtes Ziel ist, das stark zersplitterte deutsche Umweltrecht zu vereinfachen und in einem Umweltgesetzbuch zusammenzufassen, wobei ein hohes Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt gewährleistet werden soll. Das ist mit den vorgelegten Entwürfen jedoch nur zum Teil geglückt -- so das Fazit eines Arbeitskreises der Akademie für Raumforschung und Landesplanung. Dieser hat sich zu den Referentenentwürfen des BMU Stellung genommen, soweit die vorgesehenen Regelungen für raumordnerische Belange von besonderer Bedeutung sind.

Herzstück der neuen Regelungen ist die sogenannte integrierte Vorhabengenehmigung im UGB I. Damit wird für bestimmte Vorhaben und Anlagen ein einheitliches Genehmigungsverfahren geschaffen, in dem die umweltbezogenen Zulassungsvoraussetzungen medienübergreifend zu prüfen sind. Hier hätte nach Ansicht des Arbeitskreises die Chance zur Ausgestaltung des gesamten Genehmigungstatbestandes im Sinne eines echten integrativen Ansatzes in dem Sinne genutzt werden sollen, bei der integrierten Vorhabengenehmigung ein Versagungsermessen einzuführen werden.

Für mehr Verwirrung als Vereinfachung dürfte der neue Genehmigungstyp der planerischen Genehmigung sorgen. Die planerische Genehmigung löst die Planfeststellung für bestimmte Vorhaben ab. Sie soll bei Errichtung von Deponien, Rohrleitungsanlagen und künstlichen Wasserspeichern sowie Gewässer-, Deich- und Dammausbauten zur Anwendung kommen. Die entsprechenden Regelungen des UGB I treten somit neben die bestehenden Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz und den Fachgesetzen zum Planfeststellungsverfahren. Der Arbeitskreis hat vorgeschlagen, auf die Normierung des neuen Verfahrenstyps der planerischen Vorhabengenehmigung zu verzichten.

Auch die mit der Föderalismusreform 2006 verfassungsrechtlich verankerten Abweichungsrechte der Länder wurden mit den Gesetzentwürfen nicht ausreichend abgefedert. Von der Abweichungsbefugnis ausdrücklich ausgenommen sind laut Grundgesetz die Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes und des Meeresnaturschutzes (Art. 72 Abs. 3 Nr.

2 GG). Hier ist der Bundesgesetzgeber gefordert, insbesondere über die Festlegung von Grundsätzen des Naturschutzes den verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen für abweichungsfeste Regelungen auszugestalten.

Diese Chance wurde mit den jetzigen Entwürfen vertan. So ist die Landschaftsplanung ein Regelungsbereich, der den Abweichungsrechten der Länder geöffnet ist. Das steht im Widerspruch zu ihrer Bedeutung als das zentrale vorsorgeorientierte Planungsinstrument für den Naturschutz, das auch für die Raumplanung eine wichtige Grundlage ist.

Die Empfehlungen des Arbeitskreises sind im Positionspapier der ARL Nr.

75 "Empfehlungen zum Umweltgesetzbuch" veröffentlicht.
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