Die wichtigste Änderung: Die Förderung ist nun eine reine Ermessensleistung. Es gibt keinen Rechtsanspruch mehr und es gilt der Grundsatz: Vermittlung in Arbeit hat Vorrang. Der Sprung in die Selbständigkeit war in der Vergangenheit für viele Menschen nicht selten der letzte Ausweg aus der Arbeitslosigkeit, leider nicht immer mit Erfolg. Die Arbeitsagentur muss deshalb sehr genau prüfen, ob angesichts der guten Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht innerhalb der nächsten Monate eine Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis zu erwarten ist.
Noch intensiver als bisher wird die Tragfähigkeit der Geschäftsidee geprüft. Dabei sind die Erfolgsaussichten der geplanten Firmengründung ausschlaggebend. Entschieden wird aufgrund fachlicher Prognosen durch Experten beispielsweise der Kammern sowie aufgrund der persönlichen Eignung für eine selbständige Tätigkeit. Es wird auch nachgefragt, ob die Förderung überhaupt finanziell erforderlich ist oder ob die Existenzgründer die Selbständigkeit mit eigenem Kapital bewältigen können.
Am Tag der Gründung muss noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von 150 Tagen (bisher 90 Tage) bestehen. Der Gründungszuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich für private Vorsorge wird nur noch für die ersten sechs Monate geleistet (bisher neun Monate), danach können für weitere neun Monate nur noch 300 Euro monatlich gezahlt.
"Unsere Aufgabe ist es, Menschen so schnell wie möglich in eine neue Beschäftigung zu vermitteln. Die Neuregelung unterstreicht dies und regelt unter anderem ganz klar, dass eine Existenzgründung nur noch gefördert wird, wenn eine Vermittlung in einen neuen Job nicht erfolgversprechend ist. Im Gespräch mit der Vermittlungsfachkraft wird es künftig, für diese Kunden verstärkt darum gehen, ob es zur geplanten Selbstständigkeit Alternativen gibt und wie diese erfolgreich umgesetzt werden können", sagt Ingo Zenkner, Chef der Karlsruher Arbeitsagentur, zur aktuellen Gesetzesänderung.