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Unfallgefahr senken: Weniger Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen

Bundesverkehrsministerium bekräftigt ADFC-Forderung

(lifePR) (Bremen, )
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) fordert seit langem, die Radwegebenutzungspflicht auf ein erforderliches Maß zu verringern. Dass die Beschilderung von Radwegen nicht immer notwendig ist, bestätigte nun auch Ulrich Kasparick (SPD), Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. In einem Brief an die stellvertretende ADFC-Bundesvorsitzende Heidi Wright stellte er klar: "Die Radwegebenutzungspflicht ist als Sonderfall zu behandeln." Kasparick weiter: "Ist die Anordnung nicht zwingend geboten, so darf auch keine Benutzungspflicht des Radweges angeordnet werden."

Nach Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen erhöhen von der Straße abgetrennte Radwege die Unfallgefahr, denn Radfahrer auf Radwegen befinden sich oft außerhalb des Blickfeldes von Autofahrern. An einmündenden Straßen werden sie dann häufig zu spät bemerkt. Vermeiden ließe sich diese Gefahr durch einen Mischverkehr, weil Radfahrer und motorisierte Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt eine Fahrbahn nutzen.

Zurzeit ist laut Straßenverkehrsordnung (StVO) die Benutzungspflicht von Radwegen auf Fälle zu beschränken, in denen die Verkehrssicherheit diese erfordert. Dennoch finden sich an unnötig vielen Radwegen die blauen Schilder mit dem weißen Radfahrer, die diese Pflicht anzeigen. Die derzeit laufende Novellierung der StVO soll die Verwaltungsvorschriften straffen und so die Pflicht zur Benutzung von Radwegen auf das tatsächlich erforderliche Maß beschränken. Die Novelle wird voraussichtlich am 01. Januar 2009 in Kraft treten.

Die stellvertretende ADFC-Vorsitzende Heidi Wright: "Mit der Novellierung käme das Bundesverkehrsministerium einer zentralen Forderung des ADFC entgegen. Wenn die Radwegebenutzungspflicht eingedämmt und der Mischverkehr gestärkt wird, sind Radfahrer und Fußgänger deutlich sicherer unterwegs." Dies wäre ein weiterer Schritt in die Richtung, die Benutzungspflicht in ein Benutzungsrecht umzuwandeln.
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