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„Darf’s mal schnell ein neues Dach sein?“

Wie derzeit Handwerksbetriebe das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften auszuhebeln versuchen
Auch wenn es nicht der Dachdecker-Chef selbst ist, der klingelt, sondern seine Mitarbeiter erst den Besuch ankündigen: Haustürgeschäft bleibt Haustürgeschäft
Auch wenn es nicht der Dachdecker-Chef selbst ist, der klingelt, sondern seine Mitarbeiter erst den Besuch ankündigen: Haustürgeschäft bleibt Haustürgeschäft

(lifepr) (München, 13.07.2017) Die Dachdecker-Innung für Mittelfranken erreichen immer mehr Anfragen von Hausbesitzern mit Schwerpunkt im Raum Nürnberg-Fürth-Erlangen zu seltsamen Angeboten an der Haustüre. Danach klingeln Mitarbeiter von regionalen Dachdeckerbetrieben bei vorwiegend älteren Hausbesitzern und kündigen einen Besuch ihres Chefs an.

„Zwar sind Haustürgeschäfte völlig legal - das ist allerdings kein freundliches Angebot der ,Dachbestellung frei Haus‘, sondern eher ein Versuch, das bei Haustürgeschäften gesetzlich garantierte Widerrufsrecht auszuhebeln“, so Kay Preißinger Obermeister der Dachdecker-Innung.

Ob dies rein ethisch als seriöse Auftragsakquisition angesehen werden kann, ist durchaus fraglich. Juristisch dürfte der Versuch, das zweiwöchige gesetzlich garantierte Widerrufsrecht damit zu umgehen, kaum einer Prüfung standhalten:

§312 § 312b Abs.1 Satz 1 BGB:
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,

3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde…


Da der Erstkontakt zur Terminvereinbarung also an oder in der Wohnung des Kunden stattfand (Juristen gehen dabei von einem „Überrumpelungsort“ aus), rät Obermeister Preißinger Betroffenen zum Widerspruch binnen zwei Wochen nach Vertragsabschluss. „Und das erst Recht, wenn in dem aufgrund des unerwarteten Erstkontakts geschlossenen Vertrag der ausdrückliche Hinweis auf das Widerrufsrecht fehlt“.

Sein grundsätzlicher Tipp: Wie vor jeder größeren Investition sollten Verbraucher immer Vergleichsangebote einholen.

Ansprechpartner:

Herr Harald Friedrich
HF.Redaktion Harald Friedrich

Über Bayerisches Dachdeckerhandwerk Landesinnungsverband: Das Bayerische Dachdeckerhandwerk - Landesinnungsverband - vertritt als berufsständische Organisation rund 450 Dachdecker-Fachbetriebe in den elf angeschlossenen Dachdecker-Innungen in Bayern. Sitz des Verbandes ist in München.

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