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Bundesgerichtshof lässt Europäisches Gericht Passagierrechte bei verspäteten Flügen prüfen

ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e. V.
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(lifepr) (Bad Windsheim, 26.07.2007) Der Bundesgerichtshof (BGH) wollte in seiner Verhandlung am 17. Juli nicht selbst über die Frage entscheiden, ab welcher Zeitspanne eine Verspätung als Flugausfall gilt und Schadensersatz fällig wird. Der 10. Senat reicht den Fall jetzt an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter. Die entsprechende EU-Verordnung habe die Begriffe Flugverspätung und Flugannullierung nicht präzise definiert, so der BGH. Geklagt hatten Reisende der Chartergesellschaft Condor wegen eines unfreiwilligen Zwangsaufenthaltes von 25 Stunden im kanadischen Toronto, der angeblich wegen einer Flugzeugpanne nötig war.

Der Pilot hatte von einer Absage des Fluges gesprochen, die Airline wollte später nur eine Verspätung als Grund gelten lassen. Die Kläger fordern 600 Euro unter Berufung auf eine EU-Verordnung bei Nichtbeförderung und Annullierung von Flügen. Die Verordnung verspricht Pauschalreisenden diesen Ausgleich jedoch nur beim Ausfall des Flugs. Das Amtsgericht Rüsselsheim und das Landgericht Darmstadt hatten dieses Verlangen abgelehnt und folgten damit der Auffassung der Airline. Bei Verspätungen gebe es bisher nur eine Betreuungspflicht in Form von Mahlzeiten, Erfrischungen, Kommunikationsmöglichkeiten, Hotelunterbringungen und Transfers. Der Anwalt der Reisenden will erreichen, dass lange Verspätungen einer Stornierung gleichgesetzt werden, wie er dem Berliner „Tagesspiegel“ erklärte. Dann wäre eine Entschädigung fällig. Schon im März hatte die EU-Kommission in einem Bericht die unpräzisen Begriffe „Verspätung“ und „Annullierung“ in der EU-Verordnung kritisiert.

Ansprechpartner:

Frau Silvia Schöniger
ARCD-Pressestelle
Telefon: +49 (9841) 409-182
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