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(lifepr) (Bad Windsheim, 10.07.2008) Wer im Ausland in einen Unfall verwickelt ist, kann jetzt in seinem Heimatland gegen die Versicherung des Unfallverursachers klagen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 6. Mai 2008 verkündeten Urteil (VI ZR 200/05).Voraussetzung ist allerdings, dass die Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat. Der Auto- und Reiseclub Deutschland
(ARCD) begrüßt die Entscheidung des BGH, weil es deutschen Autofahrern einfachere Verfahren und ein geringeres Kostenrisiko nach unverschuldeten Unfällen im europäischen Ausland verschafft. Dennoch empfiehlt der Club vor der Fahrt ins Ausland den Abschluss von Schutzbrief, Kasko- und Rechtsschutzversicherung. In dem verhandelten Fall wollte ein Autofahrer wegen eines Verkehrsunfalls in den Niederlanden vor einem deutschen Gericht Schadensersatz von einer holländischen Versicherung einklagen, das Amtsgericht am Sitz des Klägers wies die Klage aber wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig ab. Im Berufungsverfahren bejahte das Landgericht die Zulässigkeit der Klage.
Der von der Beklagten im Revisionsverfahren angerufene Bundesgerichtshof legte den Fall dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Mit Urteil vom 13. Dezember 2007 (Rechtssache - C-463/06 - VersR 2008, 111 ff.) bejahte der EuGH die Zuständigkeit des Gerichts am Heimatort. Unfallschäden im Ausland werden aber weiter nach dem Recht des Landes reguliert, in dem sie entstanden sind, erläutert der ARCD.
Ansprechpartner:
Frau Silvia Schöniger
ARCD-Pressestelle
Telefon: +49 (9841) 409-182
Fax: +49 (9841) 409-190
Auto- und Reiseclub Deutschland
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