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(lifepr) (Bad Windsheim, 17.01.2008) Auch künftig soll es keine Halterhaftung im Verwarngeldbereich geben. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor. Die wollte wissen, ob in Deutschland eine Fahrzeug-Halterhaftung für den Verwarngeldbereich geplant sei, wenn der Halter den wirklichen Fahrer nicht benennen kann oder will. Laut Bundesregierung werden aus diesem Grund drei bis fünf Prozent der eingeleiteten Verwaltungsverfahren eingestellt. Der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei Halte- und Parkverstößen dem Halter dennoch Verwaltungsgebühren gemäß § 25 a StVG auferlegt werden können, wenn der verantwortliche Fahrer nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann. Für die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers reiche es schon aus, wenn die Behörde ein "Knöllchen" am Pkw hinterlassen habe. Für die Haltereigenschaft spiele es keine Rolle, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer Steuern und Versicherungsprämien bezahlt. Entscheidend hingegen sei, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die entsprechende Verfügungsgewalt, wie zum Beispiel bei Leasingfahrzeugen, besitzt.
Ansprechpartner:
Frau Silvia Schöniger
ARCD-Pressestelle
Telefon: +49 (9841) 409-182
Fax: +49 (9841) 409-190
Auto- und Reiseclub Deutschland
Telefon: +49 (9841) 409-182
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