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(lifepr) (Bad Windsheim, 20.01.2011) Wie gesehen, so gekauft: Dieser Grundsatz gilt allgemein im Kaufrecht und damit auch bei Internetangeboten, wie eine vor wenigen Tagen gefällte Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zeigt. In diesem Fall hatte ein Sachverständigenbüro im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Skoda-Pkw mit einem Foto ins Internet gestellt. Auf der Abbildung war klar eine Standheizung als Fahrzeugausstattung zu erkennen. In der Fahrzeugbeschreibung wurde sie allerdings nicht erwähnt und sollte nach dem Willen des Verkäufers auch nicht verkauft werden. Ein Mitarbeiter entfernte die Standheizung vor der Übergabe.
Die Käuferin, eine Internet-Restwertbörse, verlangte vergeblich die Erstattung der Kosten von rund 5000 Euro für den Erwerb und den Einbau einer gebrauchten Standheizung.
Das Amtsgericht Merseburg und das Landgericht Halle wiesen eine entsprechende Klage ab. Auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg (Az: VII ZR 346/09). Zwar sei die bildliche Darstellung in einer Internetbörse ebenso bindend wie ein Beschreibungstext. Doch stehe der Klägerin im vorliegenden Fall der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zu, heißt es in der BGH-Entscheidung. Die Käuferin hätte erst - vergeblich - Nacherfüllung und somit den Wiedereinbau der abgebildeten oder einer gleichwertigen Standheizung verlangen müssen, bevor sie Schadenersatz hätte fordern können. Andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen, schrieb der BGH in seiner Begründung.
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