zurück zur Übersicht

(lifepr) (Bad Windsheim, 11.10.2007) Pro Jahr sterben bei rund 200.000 Wildunfällen bis zu 30 Menschen, knapp 3000 werden verletzt. Die meisten Kollisionen passieren morgens zwischen 5 und 8 Uhr sowie abends zwischen 17 Uhr und Mitternacht. Über das Jahr verteilt, gibt es laut Untersuchungsergebnissen der Unfallforschung der Versicherer die meisten Wildunfälle im Mai und in den Monaten Oktober und November. Der durchschnittliche Sachschaden wird auf 2.000 Euro beziffert. Bei 80 Prozent aller Wildunfälle kollidiert das Fahrzeug mit einem Reh, bei 10 Prozent mit einem Wildschwein. Der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) mahnt Kraftfahrer in den kommenden Wochen zu besonderer Vorsicht. Schon bei 50 km/h entwickle ein 20 Kilogramm leichtes Reh ein Aufprallgewicht von knapp einer halben Tonne. Dies entspreche dem Gewicht eines Pferdes. Bei einem Crash mit Reh, Hirsch oder Wildschwein könne die Wucht des Aufpralls so enorm sein, dass am Auto Totalschaden entsteht. Der ARCD rät, bei Wildwechsel-Schildern besonders vorsichtig zu fahren und den Fahrbahnrand zu beobachten. Bei Wild auf der Fahrbahn gelte der Grundsatz: stark abbremsen, Fahrlicht abblenden und hupen!
Wenn ein Zusammenstoß droht, sei eine Vollbremsung sicherer als ein unkontrolliertes Ausweichmanöver. Wie die Versicherer, fordert auch der ARCD von den Behörden, Wildwechselschilder nicht wahllos und nicht mit zu langen Kilometerangaben für die Gültigkeit aufzustellen, sondern bei bekannten Gefahrenstellen eine Tempobegrenzung, kombiniert mit dem Schild "Wildwechsel", anzuordnen. Bei Unfällen nach Ausweichmanövern blieben bisher viele Autofahrer auf ihren Kosten sitzen, weil Versicherungen und Gerichte wegen grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verweigern. Ansprüche nach Ausweichmanövern wurden oft nur bei größeren Tieren wie Rehen, Hirschen oder Wildschweinen anerkannt – vorausgesetzt, es konnte bewiesen werden, dass ein gefährliches Ausweichmanöver im Vergleich mit einem Zusammenstoß das kleinere Übel war. Nach einem früheren Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 10 U 1442/02) war ein riskantes Ausweichmanöver mit dem Ziel, einen Zusammenprall mit einem Fuchs auf der Straße zu vermeiden, "nicht angemessen". In einem aktuellen Urteil (Az.: XII ZR 197/05) stellt der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen zum ersten Mal klar, dass ein Kraftfahrer, der einem die Fahrbahn überquerenden Meister Reinecke ausweicht, nicht grundsätzlich grob fahrlässig handelt. Es komme aber stets auf den Einzelfall an.
Ansprechpartner:
Frau Silvia Schöniger
ARCD-Pressestelle
Telefon: +49 (9841) 409-182
Fax: +49 (9841) 409-190
Auto- und Reiseclub Deutschland
Telefon: +49 (9841) 409-182
zurück zur Übersicht