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Bundesrat: Neues Versicherungsgesetz beschlossen

ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e. V.
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(lifepr) (Bad Windsheim, 27.09.2007) Der von der Bundesregierung beschlossenen Reform des Versicherungsvertragsrechtes hat jetzt auch der Bundesrat zugestimmt. Die Änderungen treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Für Autofahrer bringen sie wichtige Neuerungen. Künftig müssen die Versicherer ihre Kunden vor Abschluss eines Vertrages genauer beraten und informieren, und die Beratung muss dokumentiert werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Will zum Beispiel ein Autofahrer für einen Urlaub in einem außereuropäischen Land eine Vollkaskoversicherung abschließen und der Versicherer bzw. sein Vermittler schließen einen Vertrag, der nur für Europa gültig ist, ist die Assekuranz zu Schadensersatz verpflichtet, wenn die Frage der Zielländer nicht geklärt wurde. Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss nur solche Umstände anzeigen muss, nach denen der Versicherer schriftlich gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für den Vertragsabschluss erheblich ist, liegt in Zukunft bei den Versicherern. Es bleibt aber für das Versicherungsunternehmen beim Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben macht, zum Beispiel über das Alter des Fahrzeugs. Ab 2008 gibt es ein einheitliches Widerrufsrecht, das zwei Wochen beträgt. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen vorliegen. Aufgegeben wird das derzeit geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip, wenn ein Versicherungsnehmer nach Vertragsabschlss seine Pflichten grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr, wie bisher, vollständig versagt werden.

Einfache fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos. Wird der Versicherungsvertrag während des Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt, zum Beispiel wegen ausbleibender Prämienzahlung, muss der Versicherungskunde künftig nur noch die Prämie bis zum Zeitpunkt der Beendigung zahlen. Bisher war sie für das gesamte Versicherungsjahr fällig. Das neue Gesetz gilt ab 1. Januar 2008 für alle nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge. Für laufende Verträge in der Kraftfahrzeugversicherung bleibt das bisherige Gesetz noch bis zum 31. Dezember 2008 gültig.

Ansprechpartner:

Frau Silvia Schöniger
ARCD-Pressestelle
Telefon: +49 (9841) 409-182
Fax: +49 (9841) 409-190

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