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Für Mängelrügen bei Reisen gelten strenge Vorschriften

ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e. V.
ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e. V.

(lifepr) (Bad Windsheim, 30.07.2010) Schimmel im Badezimmer, bellende Hundehorden bei Nacht in Hörweite des Ferienappartements, fehlender Meerblick oder ein Pool ohne Wasser - es gibt viele Gründe, warum Touristen nach dem Urlaub Schadenersatz von Reiseveranstaltern fordern. Die Praxis zeigt jedoch, dass die überwiegende Mehrheit der Klagen erfolglos bleibt. Der Grund: Bei der Mängelrüge werden wichtige Fristen und Formalien übersehen. So muss die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Reiseende gegenüber dem Veranstalter erhoben werden, mahnt die Rechtsanwaltskammer Stuttgart. Zudem muss klargestellt werden, dass auf Grund der vorgebrachten Mängel der Reisepreis gemindert oder Schadenersatz gefordert wird. Dem Reiseveranstalter muss deutlich werden, dass er mit Zahlungsansprüchen konfrontiert wird und der Reisende unter Umständen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen wird. Ein wichtiger Punkt ist auch, dass der Reiseveranstalter noch am Urlaubsort unter Fristsetzung nachweislich aufgefordert wird, den Reisemangel abzustellen. Allgemein gehaltene Mängelrügen wie zum Beispiel "unhygienische Zustände", "Lärmbelästigung" oder "zu kleines Zimmer" reichen nicht aus, um bei Gericht Erfolg zu haben. Jeder einzelne Mangel muss genau beschrieben werden. Auch die Beweiskraft von Mängelschreiben per Fax oder E-Mail ist umstritten, weil die Zustellung beim Empfänger vor Gericht oft nicht wirklich nachweisbar ist. Besser: Gleich nach der Rückkehr von der Reise per Einschreiben/ Rückschein reklamieren und Zeugenaussagen, datierte Fotos und dergleichen beifügen. Auch ist es wichtig, den verantwortlichen Reiseveranstalter direkt anzuschreiben und sich nicht nur im Reisebüro zu beschweren, das die Reise vermittelt hatte. Oft ist nämlich nicht klar, ob das betreffende Reisebüro überhaupt eine Empfangsvollmacht des Reiseveranstalters für eine solche Mängelrüge hat. Weil das Reiserecht für Laien sehr kompliziert ist, empfiehlt der ARCD, in begründeten Fällen und bei höheren Streitwerten stets einen auf Reiserecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren. Dieser kann auch klären, ob die eigene Rechtsschutzversicherung Kostendeckung gewährt. Entsprechende Adressen können bei der zuständigen Anwaltskammer erfragt werden. Auf der Internetseite www.finanztip.de/... gibt es wichtige Informationen zum Thema Reiserecht und ein umfangreiches Register mit Praxisfällen der verschiedensten Beschwerdegründe.

Ansprechpartner:

Frau Silvia Schöniger
ARCD
Telefon: +49 (9841) 409-182
Fax: +49 (9841) 409-190
Zuständigkeitsbereich: Pressestelle

Über ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e. V.: Der Auto- und Reiseclub Deutschland e.V. mit Sitz im fränkischen Bad Windsheim ist Deutschlands einziger Auto- und Reiseclub. Von hier aus betreut der ARCD seine rund 100.000 Mitglieder individuell und rund um die Uhr - mit eigener, permanent besetzter Notrufzentrale und 1.400 Pannenhelfern allein in Deutschland. Im europäischen Ausland arbeitet der ARCD mit den dort etablierten Assisteuren und Versicherern zusammen. Neben umfassenden Schutzbriefleistungen und der Unterstützung durch einen speziellen Clubhilfe-Fonds bietet der ARCD seinen Mitgliedern vielfältige und exklusive touristische Leistungen. Als Gründungsmitglied des 2007 aus der Taufe gehobenen Verbundes Europäischer Automobilclubs EAC engagiert sich der ARCD zudem aktiv in allen Fragen der Verkehrspolitik und Verkehrssicherheit im Sinne seiner Mitglieder. Diese informiert der Club mit der Zeitschrift "Auto&Reise" unterhaltsam und kompetent über alles Wissenswerte rund um die Titelthemen des Magazins.

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