zurück zur Übersicht

(lifepr) (Bad Windsheim, 04.02.2010) Der europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat eine Vorabentscheidung im Fall einer Entschädigungsklage (2010/C 24/06) von Passagieren eines um 25 Stunden verspäteten Flugs der französischen Condor Flugdienst GmbH gefällt. Mit der Veröffentlichung der EuGH-Entscheidung im Amtsblatt der EU wurde nun ein Referenzspruch für ähnliche gelagerte Streitfälle zwischen Flugunternehmen und Reisenden geschaffen. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Fluggastrechte sei demnach so auszulegen, dass "Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können". Sie können somit den gleichen Ausgleichsanspruch geltend machen wie bei einer Flugannullierung, wenn sie "wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h. ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen", so der Gerichtshof. Eine solche Verspätung führe nur dann zu keinem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Bei einem Flugzeug aufgetretene technische Probleme, die zur Annullierung oder Verspätung eines Flugs führen, fallen jedoch nach Ansicht des EuGH nicht unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände". Laut EU-Fluggastrechten sind Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder übermäßiger Verspätung (bei gleichzeitigem Angebot anderer oder späterer Beförderungsmöglichkeiten oder Ticket-Rückerstattung) vorgesehen. Sie belaufen sich auf 250 Euro bei Flügen von bis zu 1500 km mit Verspätungen von zwei oder mehr Stunden, 400 Euro bei allen innereuropäischen Flügen über mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km sowie 600 Euro bei längeren Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt. Sollte eine andere Beförderungsmöglichkeit - sprich: ein Flug - geboten werden, dessen Ankunftszeit geringere Verspätungen verursacht, halbiert sich die Ausgleichszahlung. Ansprüche von Fluggästen müssen binnen zwei Wochen beim jeweiligen Flugunternehmen geltend gemacht werden. ARCD
Ansprechpartner:
Frau Silvia Schöniger
ARCD-Pressestelle
Telefon: +49 (9841) 409-182
Fax: +49 (9841) 409-190
Über ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e. V.: Der Auto- und Reiseclub Deutschland e.V. mit Sitz im fränkischen Bad Windsheim ist Deutschlands einziger Autound Reiseclub. Von hier aus betreut der ARCD seine rund 100.000 Mitglieder individuell und rund um die Uhr - mit eigener, permanent besetzter Notrufzentrale und 1.400 Pannenhelfern allein in Deutschland. Im europäischen Ausland arbeitet der ARCD mit den dort etablierten Assisteuren und Versicherern zusammen. Neben umfassenden Schutzbriefleistungen und der Unterstützung durch einen speziellen Clubhilfe-Fonds bietet der ARCD seinen Mitgliedern vielfältige und exklusive touristische Leistungen. Als Gründungsmitglied des 2007 aus der Taufe gehobenen Verbundes Europäischer Automobilclubs EAC engagiert sich der ARCD zudem aktiv in allen Fragen der Verkehrspolitik und Verkehrssicherheit im Sinne seiner Mitglieder. Diese informiert der Club mit der Zeitschrift "Auto&Reise" unterhaltsam und kompetent über alles Wissenswerte rund um die Titelthemen des Magazins.
(538 kB) |
zurück zur Übersicht