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Neulackierung bei Gebrauchtwagen gilt nicht als Mangel

ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e. V.
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(lifepr) (Bad Windsheim, 03.06.2009) Eine fehlende Originallackierung stellt bei einem Gebrauchtfahrzeug nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Mai 2009 (Az.: VIII ZR 191/07) keinen Mangel dar. In dem betreffenden Fall kaufte der Kläger von dem beklagten Händler einen drei Jahre alten Pkw Mercedes CLK Cabrio für 32.900 Euro. Auf den Kaufpreis leistete er eine Anzahlung von 5.000 Euro. Das Fahrzeug sollte bis zur Restzahlung auf dem Betriebsgelände der Beklagten verbleiben. Dort wurde der Luxuswagen zusammen mit anderen Fahrzeugen zerkratzt. Der Käufer trat daraufhin ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurück, weil die Originallackierung nicht mehr hergestellt werden könne, und forderte die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung. In einer Widerklage verlangte der Autohändler den Restkaufpreis in Höhe von 27.900 Euro nebst Zinsen.

Das Oberlandesgericht änderte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Landshut ab, gab der Klage des Autokäufers statt und wies gleichzeitig die Widerklage des Händlers ab. In der Revision kassierte der BGH nun das Urteil der Vorinstanz. Die Beschädigung der Originallackierung führe nicht dazu, dass der Vertrag nicht erfüllt werden könne, heißt es im Urteil. Die Kratzer seien lediglich ein Mangel, der durch eine fachgerechte Neulackierung behebbar sei. Das Fahrzeug könne in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden. Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der der beklagte Händler verpflichtet sei, dem Kläger das Fahrzeug mit der Originallackierung zu liefern, bestand zwischen den Vertragsparteien nicht. Bei einer ordnungsgemäßen Neulackierung weise das Fahrzeug eine Beschaffenheit auf, die bei Gebrauchtwagen in diesem Alter üblich sind. Der BGH verwies den Fall an das OLG München zurück. Es bedürfe weiterer tatrichterlicher Feststellungen, ob die Lackschäden durch eine fachgerecht ausgeführte Neulackierung beseitigt worden sind. Als Konsequenz aus dem BGH-Urteil empfiehlt der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) Neuwagenkäufern, den Kaufvertrag vor Unterschrift mit einem Passus zu ergänzen, dass Nachbesserungen oder Änderungen beim Lack nur im Einverständnis mit dem Käufer vorgenommen werden dürfen.

Ansprechpartner:

Frau Silvia Schöniger
ARCD-Pressestelle
Telefon: +49 (9841) 409-182
Fax: +49 (9841) 409-190

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