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Haftung des Fitnessstudios bei defekten Geräten

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 01.04.2009) Wird der Kunde eines Fitnessstudios durch ein defektes Fitnessgerät verletzt, haftet das Fitnessstudio für Schadensersatz und Schmerzensgeld. Laut ARAG Experten treffen den Studiobetreiber hohe Kontrollpflichten, da sich ein Kunde darauf verlassen darf, dass die Trainingsgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand sind (LG Coburg 23 O 249/06).

Ansprechpartner:

Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR

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