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(lifepr) (Düsseldorf, 25.03.2009) Kündigt ein Arbeitnehmer schriftlich und außerordentlich und wird diese Kündigung vom Arbeitgeber akzeptiert, kann sich der Arbeitnehmer später in der Regel nicht auf deren Unwirksamkeit berufen. Laut ARAG Experten verstößt er anderenfalls gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (BAG 2 AZR 894/07).
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