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(lifepr) (Düsseldorf, 25.03.2009) Zahlt eine pflegebedürftige Dame einem Bestattungsinstitut einen Betrag in Höhe von 8.000 Euro und schließt einen Vertrag zur Ausführung der Beerdigung, besteht kein Anspruch auf Übernahme der Heimpflegkosten. Laut ARAG Experten besteht zunächst die Pflicht, ihr gesamtes Vermögen und Einkommen (bis zur Freigrenze) vorrangig zur Deckung der Heimpflegekosten einzusetzen (SG Dortmund S 47 SO 188/06).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
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Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
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