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(lifepr) (Düsseldorf, 18.03.2009) Wird im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs eine Abfindung vereinbart, so ist die-se als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Laut ARAG Experten fallen Abfin-dungszahlungen nicht unter die berücksichtigungsfreien "zweckgebundenen Leistungen", so dass eine Abfindung als Einkommen berücksichtigt werden muss (BSG B 4 AS 47/08).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
ARAG
Telefon: +49 (211) 963-2560
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Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
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